Rechtsstand: 14. September 2026

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. In diesem Beitrag erläutere ich Ihnen verständlich, wie die Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden – mit Beispielen und Rechentipps.
Was sind CO₂-Kosten bei den Heizkosten?
Wenn ein Gebäude etwa mit Gas oder Heizöl beheizt wird, entstehen CO₂-Emissionen. Die hierfür anfallenden CO₂-Kosten sind im Brennstoffpreis enthalten. Bis Ende 2022 konnten Vermieter diese Kosten grundsätzlich vollständig über die Heizkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders: Die CO₂-Kosten müssen je nach CO₂-Ausstoß des Gebäudes zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Das Gesetz gilt nicht nur für Gas und Heizöl. Es erfasst auch weitere Brennstoffe sowie unter bestimmten Voraussetzungen die gewerbliche Lieferung von Wärme oder Warmwasser.
Das CO₂KostAufG: So werden die Kosten seit 2023 verteilt
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – kurz CO₂KostAufG – sieht vor, dass sich Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen müssen. Wie hoch ihr Anteil ausfällt, richtet sich grundsätzlich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes.
Grundlage ist ein Zehn-Stufen-Modell. Je mehr CO₂ das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr verursacht, desto höher ist der Anteil des Vermieters.
Wie berechnet sich der CO₂-Ausstoß?
Die für die Berechnung benötigten Angaben müssen sich grundsätzlich aus der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten ergeben. Hierzu gehören insbesondere der Energiegehalt, der Emissionsfaktor, die verursachten CO₂-Emissionen und der Preisbestandteil der CO₂-Kosten.
Ein vereinfachtes Beispiel:
- Verbrauch: 35.000 kWh Erdgas
- Emissionsfaktor: 0,201 kg CO₂ pro kWh
- CO₂-Ausstoß: 35.000 × 0,201 = 7.035 kg CO₂
- Wohnfläche: 1.000 m²
- Ergebnis: 7.035 ÷ 1.000 = 7,035 kg CO₂/m²
Der errechnete Wert ist gesetzlich auf eine Nachkommastelle zu runden. Maßgeblich sind damit 7,0 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr.
Liegt der Wert unter 12 kg, tragen die Mieter die CO₂-Kosten vollständig. Der Vermieter muss sich in diesem Fall nicht beteiligen.
Weichen der Lieferzeitraum und der Abrechnungszeitraum voneinander ab, müssen die auf der Rechnung ausgewiesenen Emissionen auf den maßgeblichen Abrechnungszeitraum umgerechnet werden. Bei einem Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr sind zudem die Grenzwerte des Stufenmodells zeitanteilig anzupassen.
Stufenmodell: Wer trägt welchen Anteil?
Das Zehn-Stufen-Modell legt fest, wie die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter verteilt werden:
| CO₂-Ausstoß pro m² und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
| unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| ab 52 kg | 5 % | 95 % |
Wichtig sind die genauen Grenzen: Ein Wert von genau 12 kg fällt bereits in die zweite Stufe. Entsprechendes gilt für die weiteren Grenzwerte.
Ein Beispiel aus der Praxis: Altbau mit Heizöl
- Verbrauch: 60.000 kWh Heizöl
- Emissionsfaktor: 0,267 kg CO₂ pro kWh
- Wohnfläche: 800 m²
Der CO₂-Ausstoß beträgt: 60.000 × 0,267 = 16.020 kg CO₂. 16.020 ÷ 800 = 20,025 kg CO₂/m².
Nach der vorgeschriebenen Rundung ergibt sich ein Wert von 20,0 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr. Das Gebäude fällt damit in die dritte Stufe. Der Mieteranteil beträgt 80 %, der Vermieteranteil 20 %.
Bei CO₂-Kosten von insgesamt 480 Euro entfallen somit 384 Euro auf die Mieter und 96 Euro auf den Vermieter.
Die verwendeten Emissionsfaktoren dienen hier nur der Veranschaulichung. Für die konkrete Abrechnung sind die Angaben des Brennstoff- oder Wärmelieferanten maßgeblich.
Pflichtangaben in der Heizkostenabrechnung
Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung ausweisen:
- den auf den jeweiligen Mieter entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten,
- die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und
- die Berechnungsgrundlagen.
Bestimmt der Vermieter den Mieteranteil nicht oder fehlen diese Angaben, darf der Mieter den laut Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.
Dieses Kürzungsrecht ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Es kann gegebenenfalls neben Kürzungsrechten nach der Heizkostenverordnung bestehen. Wann daneben das besondere 3-%-Kürzungsrecht greift, erläutern wir in einem eigenen Beitrag. Einen Überblick über häufige Fragen und typische Fehler bei der Heizkostenabrechnung finden Sie in unserer FAQ.
Was gilt bei Gasetagenheizungen?
Wenn Sie Ihre Wohnung mit einer eigenen Gastherme beheizen und den Brennstoff selbst einkaufen, tragen Sie zunächst die vollständigen CO₂-Kosten. Sie können jedoch von Ihrem Vermieter die Erstattung des Anteils verlangen, der nach dem Stufenmodell auf ihn entfällt.
Dabei müssen Sie eine wichtige Frist beachten: Der Erstattungsanspruch ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung durch den Brennstoff- oder Wärmelieferanten in Textform geltend zu machen.
Haben Sie mit dem Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann er den Erstattungsbetrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Findet keine Verrechnung statt, muss er den Betrag spätestens zwölf Monate nach Ihrer Anzeige erstatten.
Gibt es Ausnahmen vom Stufenmodell?
Eine Ausnahme besteht nicht schon deshalb, weil ein Gebäude unter Denkmalschutz steht oder eine Sanierung mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung seiner Wärme- und Warmwasserversorgung entgegenstehen.
Ist nur eine dieser beiden Verbesserungsmöglichkeiten rechtlich beschränkt, wird der nach dem Stufenmodell errechnete Vermieteranteil grundsätzlich halbiert. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben beiden Verbesserungsmöglichkeiten entgegen, erfolgt keine Aufteilung der CO₂-Kosten.
Der Vermieter muss die Umstände nachweisen, die ihn zu einer Herabsetzung seines Anteils berechtigen.
Was hat sich 2026 geändert?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurde auch das CO₂KostAufG zum 29. Juli 2026 geändert. Das Zehn-Stufen-Modell bleibt für die gewöhnlichen Abrechnungsfälle bestehen.
Neu sind besondere Kostenregeln für bestimmte Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude neu eingebaut werden und unter § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes fallen. Welche Regeln seit 2026 beim Heizungstausch gelten, erläutert unser Beitrag zum Heizungsgesetz 2026.
Für diese Heizungsanlagen sieht § 5a CO₂KostAufG ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich eine hälftige Verteilung bestimmter Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor. Das betrifft insbesondere die CO₂-Kosten und bestimmte Gasnetzentgelte.
Ab dem 1. Januar 2029 gilt die hälftige Aufteilung außerdem für bestimmte Kosten der nach § 43 GModG verpflichtend einzusetzenden klimafreundlicheren Brennstoffe.
Wichtig ist: § 5a verdrängt das bisherige Zehn-Stufen-Modell nicht allgemein. Die Sonderregelung gilt nur für die von ihr erfassten Heizungsanlagen und erst zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten. Für die üblichen Abrechnungsfälle bleibt die Verteilung nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes maßgeblich.
Für bestimmte Neubauten enthält das Gesetz eine weitere Sonderregelung. Bei einem irreparablen Ausfall einer bestehenden Heizungsanlage können außerdem Übergangsvorschriften zu beachten sein.
Für Heizkostenabrechnungen des Jahres 2026 ändern diese neuen Kostenregeln daher noch nichts. Praktisch relevant werden sie grundsätzlich ab 2028 beziehungsweise 2029.
Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?
Im nationalen Emissionshandel gilt 2026 kein einheitlicher Festpreis mehr, sondern ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat.
Für die Kostenaufteilung nach dem CO₂KostAufG wird 2026 gesetzlich der Mittelwert dieses Preiskorridors angesetzt. Maßgeblich sind damit 60 Euro je Emissionszertifikat. Hinzu kommt die Umsatzsteuer.
Ab 2027 richtet sich der für das CO₂KostAufG maßgebliche Preis grundsätzlich nach dem Durchschnittspreis der gesetzlichen Versteigerungen im vorgesehenen Referenzzeitraum.
Die konkreten CO₂-Kosten müssen auf der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten ausgewiesen sein.
Fazit: CO₂-Kosten sollten Sie prüfen – nicht blind zahlen
Das CO₂KostAufG verteilt die Kosten grundsätzlich danach, wie viel CO₂ ein Wohngebäude verursacht. Je höher der Ausstoß, desto größer ist regelmäßig der Anteil des Vermieters.
Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob CO₂-Kosten abgerechnet wurden. Kontrollieren Sie auch den zugrunde gelegten CO₂-Ausstoß, die Wohnfläche, die richtige Stufe und die genaue Verteilung. Bei einer Gasetagenheizung sollten Sie außerdem die zwölfmonatige Frist für Ihren Erstattungsanspruch im Blick behalten.
Bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung kann künftig zusätzlich § 5a CO₂KostAufG eine Rolle spielen. Seine besonderen Kostenfolgen greifen grundsätzlich ab 2028 beziehungsweise 2029.
Offizieller CO₂-Kostenrechner des Bundeswirtschaftsministeriums:
https://co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de/schritt1
