Seit 2023 gilt das neue CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. In diesem Beitrag erläutere ich Ihnen verständlich, wie die Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden – mit Beispielen und Rechentipps.
Was sind CO₂-Kosten bei den Heizkosten?
Wenn ein Gebäude mit Gas oder Heizöl beheizt wird, entstehen CO₂-Emissionen. Für diese muss der Energielieferant eine gesetzliche Abgabe zahlen, die bisher vollständig auf Mieter über die Betriebskosten umgelegt wurde.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders: Die CO₂-Kosten müssen nun je nach energetischem Zustand des Gebäudes zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Das CO₂KostAufG: Fairere Heizkostenverteilung ab 2023
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) sieht vor, dass Vermieter sich an den CO₂-Kosten beteiligen müssen – und zwar in dem Maße, wie ihr Gebäude energetisch ineffizient ist. Grundlage ist ein 10-Stufen-Modell, das den CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt.
Wie berechnet sich der CO₂-Ausstoß?
Beispielrechnung:
- Verbrauch: 35 000 kWh Erdgas
- Emissionsfaktor: 0,201 kg CO₂ pro kWh
- CO₂-Ausstoß: 35 000 × 0,201 = 7 035 kg CO₂
- Wohnfläche: 1 000 m²
- Ergebnis: 7 035 / 1 000 = 7,04 kg CO₂/m²
Liegt der Wert unter 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter, zahlen Sie als Mieterin oder Mieter die CO₂-Kosten vollständig. Der Vermieter trägt in diesem Fall keinen Anteil. Wichtig: Dies gilt für die meisten Wohngebäude; es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn eine energetische Sanierung nicht möglich ist), bei denen die Aufteilung abweichen kann.
Stufenmodell: Wer trägt welchen Anteil?
Hier ist das vollständige 10-Stufen-Modell, das festlegt, wie die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden:
| CO₂-Emissionen (kg CO₂/m²/Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| ≤ 12 | 100 % | 0 % |
| >12 bis 17 | 90 % | 10 % |
| >17 bis 22 | 80 % | 20 % |
| >22 bis 27 | 70 % | 30 % |
| >27 bis 32 | 60 % | 40 % |
| >32 bis 37 | 50 % | 50 % |
| >37 bis 42 | 40 % | 60 % |
| >42 bis 47 | 30 % | 70 % |
| >47 bis 52 | 20 % | 80 % |
| >52 | 5 % | 95 % |
Ein Beispiel aus der Praxis: Altbau mit Heizöl
- Verbrauch: 60 000 kWh Heizöl
- Emissionsfaktor: 0,267 kg CO₂/kWh
- Wohnfläche: 800 m²
→ CO₂-Ausstoß: 60 000 × 0,267 = 16 020 kg → 20,03 kg/m²
→ Aufteilung: 80 % Mieter / 20 % Vermieter (nach dem 10-Stufen-Modell)
Bei CO₂-Kosten von 480 € zahlen Sie 384 €, der Vermieter 96 €.
Pflichtangaben in der Betriebskostenabrechnung
Seit 2023 muss Ihre Heizkostenabrechnung folgende Angaben enthalten:
- Gesamter CO₂-Ausstoß des Gebäudes
- Zuordnung zur Stufe des Modells
- Gesamtkosten der CO₂-Abgabe
- Ihr Anteil als Mieterin oder Mieter
Fehlen diese Angaben, dürfen Sie die Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 2 CO₂KostAufG).
Was gilt bei Gasetagenheizungen?
Wenn Sie Ihre Wohnung mit einer eigenen Gastherme beheizen und den Brennstoff selbst einkaufen, tragen Sie zunächst die vollen CO₂-Kosten. Sie können aber den Vermieter zur anteiligen Erstattung verpflichten – entsprechend der CO₂-Stufe Ihres Gebäudes.
Fazit: CO₂-Kosten sollten Sie prüfen – nicht blind zahlen
Das CO₂KostAufG sorgt für mehr Fairness bei den Heizkosten. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto mehr muss der Vermieter zahlen. Ich empfehle Ihnen, Ihre nächste Abrechnung sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten nachzufragen
Zum offiziellen CO2-Kostenrechner des BMWK gelangen Sie über den folgenden Link: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1. Dort können Sie Ihre CO2-Kosten individuell berechnen und erhalten detaillierte Informationen zur Aufteilung und zu den Auswirkungen.
