Kündigungsfristen im Mietrecht: Fristen für Mieter und Vermieter

Bei den Kündigungsfristen im Mietrecht entscheidet oft nicht nur die Zahl der Monate. Ebenso wichtig sind der rechtzeitige Zugang der Kündigung, der dritte Werktag und die Frage, ob für Mieter und Vermieter unterschiedliche oder besondere Regeln gelten.

Zuletzt aktualisiert: 24. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter können ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  • Für Vermieter gilt regelmäßig eine Kündigungsfrist von drei, sechs oder neun Monaten – abhängig davon, wie lange der Wohnraum bereits überlassen ist.
  • Für die Fristberechnung ist grundsätzlich der Zugang der Kündigung maßgeblich, nicht das Absendedatum.
  • Sonderregeln gelten unter anderem bei Kündigungsausschluss, Zeitmietverträgen, möbliertem Wohnraum, Untervermietung und Kündigungen nach § 573a BGB.

FAQ zu Kündigungsfristen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter grundsätzlich rund drei Monate. Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, kann das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats enden.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Vermieter?

Sie beträgt grundsätzlich drei Monate. Nach mehr als fünf Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich auf sechs Monate, nach mehr als acht Jahren auf neun Monate.

Wann beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate?

Für Vermieter beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich sechs Monate, wenn der Wohnraum seit mehr als fünf Jahren, aber noch nicht länger als acht Jahre überlassen ist.

Wann beträgt die Kündigungsfrist neun Monate?

Nach mehr als acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters grundsätzlich neun Monate.

Zählt Samstag als Werktag?

Bei § 573c BGB grundsätzlich ja. Fällt aber gerade der dritte Werktag auf einen Samstag, wird dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als letzter Tag der Karenzfrist behandelt.

Was passiert, wenn die Kündigung einen Tag zu spät eingeht?

Die Kündigung wird dadurch grundsätzlich nicht unwirksam. Bei einer ordentlichen Kündigung verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt regelmäßig auf den nächstmöglichen Termin.

Kann im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist stehen?

Eine zum Nachteil des Mieters verlängerte ordentliche Kündigungsfrist ist durch § 573c Abs. 4 BGB begrenzt. Davon zu unterscheiden sind wirksame Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsverzichte. Ob eine Klausel wirksam ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.

Kann ich einen Mietvertrag schon vor dem Einzug kündigen?

Grundsätzlich ja. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, kann die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung vor Mietbeginn laufen. Ein Zeitmietvertrag oder ein wirksamer Kündigungsausschluss kann das ordentliche Kündigungsrecht allerdings einschränken.

Welche Kündigungsfrist gilt für ein möbliertes Zimmer?

Nur unter den engen Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt die kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB. Eine bloß möblierte Wohnung fällt nicht automatisch darunter.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Untermiete?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei gewöhnlicher Untervermietung gelten grundsätzlich die normalen Regeln. Für Wohnraum innerhalb der selbst bewohnten Wohnung können besondere Vorschriften wie § 549 Abs. 2 Nr. 2 oder § 573a Abs. 2 BGB eingreifen.

Dieser Beitrag gehört zum Themencluster „Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses“. Eine systematische Übersicht über Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit von Kündigungen finden Sie hier: Kündigung des Mietvertrags – Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit.

Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?

Die gesetzliche Dreimonatsfrist

Für Mieter gilt bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag grundsätzlich die Regel des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, wenn das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats enden soll.

Praktisch bedeutet das meist eine Kündigungsfrist von rund drei Monaten.

Die Dauer des Mietverhältnisses spielt für die ordentliche Kündigungsfrist des Mieters grundsätzlich keine Rolle. Auch wer bereits seit zehn oder zwanzig Jahren in der Wohnung lebt, hat regelmäßig keine längere gesetzliche Kündigungsfrist als ein Mieter, der erst kurze Zeit dort wohnt.

Ein Kündigungsgrund ist auf Mieterseite grundsätzlich nicht erforderlich. Der Mieter muss also nicht erklären, weshalb er ausziehen möchte. Anders ist das bei vielen Vermieterkündigungen.

Wann beginnt die Frist?

Entscheidend ist nicht, wann der Mieter das Kündigungsschreiben schreibt oder zur Post gibt. Maßgeblich ist, wann die Kündigung dem Vermieter rechtlich zugeht.

Geht sie noch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Karenzfrist – also spätestens am dritten Werktag des Monats – zu, zählt dieser Monat für die Berechnung mit. Geht sie erst später zu, verschiebt sich das Vertragsende regelmäßig um einen Monat.

Welche Kündigungsfrist gilt für Vermieter?

Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB abhängig von der Dauer seit der Überlassung des Wohnraums.

Dauer seit Überlassung des WohnraumsKündigungsfrist des Vermieters
bis 5 Jahre3 Monate
mehr als 5 Jahre6 Monate
mehr als 8 Jahre9 Monate

Die Formulierung „seit Überlassung des Wohnraums“ ist wichtig. Maßgeblich ist nicht lediglich das Datum der Vertragsunterschrift, sondern die Dauer seit der tatsächlichen Überlassung.

Kündigungsfrist ist nicht gleich Kündigungsgrund

Die verlängerte Kündigungsfrist bedeutet nicht, dass ein Vermieter nach Ablauf dieser Frist frei kündigen könnte. Für eine ordentliche Kündigung benötigt der Vermieter grundsätzlich zusätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB.

Typische Beispiele sind Eigenbedarf oder erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ist daher von der Frage zu trennen, welche Kündigungsfrist gilt.

Wann muss die Kündigung zugehen?

Zugang statt Absendedatum

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird sie grundsätzlich erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.

Bei einem Einwurf in den Briefkasten kommt es darauf an, wann nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ein sehr später Einwurf am Abend kann deshalb rechtlich erst am folgenden Tag als zugegangen gelten.

Wer eine Frist sicher einhalten will, sollte den Zugang deshalb nicht bis zum letzten möglichen Tag aufschieben. Da im Streitfall der rechtzeitige Zugang entscheidend sein kann, sollte er möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. Mehr dazu: Zugang der Kündigung.

Was bedeutet „dritter Werktag“?

§ 573c Abs. 1 BGB gibt Mieter und Vermieter eine kurze Karenzzeit am Monatsanfang. Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag zu, kann das Mietverhältnis noch zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden.

Dabei zählen Sonn- und Feiertage nicht als Werktage.

Zählt Samstag als Werktag?

Grundsätzlich ja. Der Bundesgerichtshof hat für § 573c BGB entschieden, dass der Samstag grundsätzlich als Werktag mitzählt.

Eine Besonderheit gilt allerdings dann, wenn gerade der dritte Werktag auf einen Samstag fällt. In diesem Fall wird der Samstag nicht als letzter Tag der Karenzfrist behandelt; die Frist endet erst am folgenden Werktag.

Maßgeblich ist BGH, Urteil vom 27. April 2005 – VIII ZR 206/04. Diese Regel sollte nicht mit der Mietzahlungsfrist verwechselt werden. Dort gelten teilweise andere Grundsätze.

Kündigungsfrist berechnen: drei Beispiele

Beispiel 1: Kündigung rechtzeitig zugegangen

Im November 2026 fallen die ersten Werktage auf Montag, den 2. November, Dienstag, den 3. November, und Mittwoch, den 4. November.

Geht die Kündigung des Mieters am 4. November 2026 beim Vermieter zu, ist die Frist des § 573c Abs. 1 BGB eingehalten. Das Mietverhältnis kann grundsätzlich mit Ablauf des 31. Januar 2027 enden.

Beispiel 2: Kündigung einen Werktag zu spät

Geht dieselbe Kündigung erst am Donnerstag, den 5. November 2026, zu, ist die Karenzfrist verpasst.

Die Kündigung ist dadurch grundsätzlich nicht unwirksam. Der Beendigungszeitpunkt verschiebt sich vielmehr regelmäßig um einen Monat. Das Mietverhältnis endet dann grundsätzlich mit Ablauf des 28. Februar 2027.

Beispiel 3: Vermieter kündigt nach mehr als fünf oder acht Jahren

Geht eine ordentliche Vermieterkündigung am 4. November 2026 rechtzeitig zu und ist der Wohnraum seit mehr als fünf Jahren, aber noch nicht länger als acht Jahre überlassen, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Das Mietverhältnis kann dann grundsätzlich mit Ablauf des 30. April 2027 enden.

Besteht das Mietverhältnis seit mehr als acht Jahren, gilt regelmäßig eine Kündigungsfrist von neun Monaten. Bei rechtzeitigem Zugang im November 2026 wäre die Beendigung dann grundsätzlich zum 31. Juli 2027 möglich.

Voraussetzung bleibt jeweils, dass zusätzlich ein wirksamer Kündigungsgrund besteht, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Als ergänzende Rechenhilfe kann der Kündigungsfristen-Rechner von Smart-Rechner genutzt werden.

Mieter und Vermieter im direkten Vergleich

FrageMieterVermieter
Grundfrist3 Monate3 Monate
Verlängerung nach Dauer seit Überlassungneinauf 6 bzw. 9 Monate
Kündigungsgrund erforderlichgrundsätzlich neingrundsätzlich ja
Schriftformjaja
Zugang für Fristberechnung entscheidendjaja

In welcher Form muss gekündigt werden?

Schriftform nach § 568 BGB

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform.

Bei der klassischen Papierform bedeutet das grundsätzlich: Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine bloße mündliche Kündigung reicht ebenso wenig wie eine einfache Nachricht per Messenger.

Reicht E-Mail oder WhatsApp?

Eine normale E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht.

Die Aussage „eine Kündigung ist nur auf Papier möglich“ wäre allerdings zu pauschal. Nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB kann die gesetzliche Schriftform grundsätzlich auch durch die elektronische Form ersetzt werden. Dafür ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Für den normalen Praxisfall gilt deshalb: Wer rechtssicher kündigen möchte, sollte ein unterschriebenes Kündigungsschreiben verwenden oder sicherstellen, dass die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur tatsächlich erfüllt sind.

Kann im Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist stehen?

Abweichende Kündigungsfristen

§ 573c Abs. 4 BGB verbietet Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Fristen des § 573c Abs. 1 und 3 zum Nachteil des Mieters abweichen.

Eine Klausel, die die ordentliche Kündigungsfrist des Mieters etwa pauschal auf sechs Monate verlängert, ist daher nicht ohne Weiteres wirksam. Davon zu unterscheiden ist ein Kündigungsausschluss.

Kündigungsausschluss und Kündigungsverzicht

Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist.

Bei formularmäßig vereinbarten Kündigungsausschlüssen hat der Bundesgerichtshof eine zeitliche Grenze entwickelt: Der Mieter darf grundsätzlich nicht länger als vier Jahre vom Vertragsschluss bis zu dem Zeitpunkt gebunden werden, zu dem er das Mietverhältnis erstmals beenden kann.

Maßgeblich sind insbesondere BGH VIII ZR 27/04 und VIII ZR 86/10. Das Detail ist wichtig: Es macht einen Unterschied, ob der Vertrag eine Kündigung „zum Ablauf“ der Vierjahresfrist erlaubt oder eine Kündigung erst „nach Ablauf“ dieses Zeitraums.

Individualvertraglicher Kündigungsausschluss

Wurde der Kündigungsverzicht tatsächlich individuell ausgehandelt, können längere Bindungszeiten möglich sein.

Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem in BGH VIII ZR 200/17 bestätigt. Grenzen können sich insbesondere aus § 138 BGB und bei sehr langen Bindungszeiten aus § 544 BGB ergeben.

Ob eine Vertragsklausel formularmäßig oder individuell ausgehandelt ist, kann daher für die Wirksamkeit entscheidend sein.

Sonderfall Altverträge vor September 2001

Bei älteren Mietverträgen können noch Kündigungsfristen aus dem früheren Recht eine Rolle spielen. Nach § 565 Abs. 2 BGB a.F. verlängerte sich die Kündigungsfrist nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums jeweils um drei Monate; nach mehr als zehn Jahren waren damit bis zu zwölf Monate möglich.

Das gilt heute aber nicht pauschal für jeden vor dem 1. September 2001 geschlossenen Mietvertrag. Entscheidend ist insbesondere, ob die damaligen Kündigungsfristen wirksam vertraglich vereinbart wurden. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält hierfür Übergangsregeln.

Wurden die alten gestaffelten Kündigungsfristen lediglich formularmäßig vereinbart, gilt für Kündigungen des Mieters, die seit dem 1. Juni 2005 zugehen, grundsätzlich wieder die gesetzliche Dreimonatsfrist. Der Vermieter kann dagegen an einer formularvertraglich vereinbarten längeren Frist – etwa zwölf Monaten – weiterhin gebunden sein. Bei individuell ausgehandelten Altvereinbarungen kann eine längere Bindung auch für den Mieter fortbestehen.

Bei Altverträgen sollte die konkrete Kündigungsklausel deshalb gesondert geprüft werden.

Was gilt beim Zeitmietvertrag?

Ein wirksamer Zeitmietvertrag nach § 575 BGB endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

Während einer wirksamen Befristung besteht regelmäßig kein gewöhnliches ordentliches Kündigungsrecht nach § 573c BGB. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertrag selbst eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht oder ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht.

Bei Wohnraum ist außerdem zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung überhaupt vorliegen. Fehlt ein gesetzlich zulässiger Befristungsgrund oder wird dieser dem Mieter bei Vertragsschluss nicht schriftlich mitgeteilt, gilt das Mietverhältnis nach § 575 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Welche Sonderregeln gelten bei möbliertem Wohnraum und Untermiete?

Möblierte Wohnung

Eine Wohnung wird nicht allein deshalb kündigungsrechtlich zum Sonderfall, weil sie möbliert vermietet wird.

Für eine vollständig oder teilweise möblierte Wohnung gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für sonstigen Wohnraum, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahme eingreift.

Möbliertes Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung

Anders kann es bei Wohnraum sein, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat.

Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, gilt die besondere kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig.

Diese Sonderregel darf nicht pauschal auf jede möblierte Wohnung übertragen werden.

Untermiete

Auch bei Untermietverhältnissen gibt es keine einheitliche kurze Kündigungsfrist.

  1. Bei einer gewöhnlichen Untervermietung gelten grundsätzlich die normalen Regeln des Wohnraummietrechts.
  2. Handelt es sich um Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB, kann die kurze Frist des § 573c Abs. 3 BGB gelten.
  3. Bei sonstigem Wohnraum innerhalb der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung kann § 573a Abs. 2 BGB eingreifen, sofern § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist. Dann gilt § 573a Abs. 1 BGB entsprechend: Ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB ist nicht erforderlich, dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.

Entscheidend sind daher die konkrete Wohnsituation und die Ausgestaltung des Untermietverhältnisses. Die pauschale Aussage „Untermieter können immer kurzfristig gekündigt werden“ ist falsch.

Sonderfall § 573a BGB

Zweifamilienhaus

§ 573a Abs. 1 BGB erleichtert dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Kündigung.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Vermieter selbst in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt. In diesem Fall kann er kündigen, ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB nachweisen zu müssen.

Dafür verlängert sich die sonst geltende Kündigungsfrist um drei Monate.

Eine reguläre Dreimonatsfrist wird damit beispielsweise zu einer Sechsmonatsfrist. Außerdem muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Kündigung auf § 573a BGB gestützt wird.

Wohnraum innerhalb der Vermieterwohnung

§ 573a Abs. 2 BGB erfasst bestimmte Wohnräume innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern nicht bereits die Ausnahme des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingreift. In diesem Fall gilt § 573a Abs. 1 BGB entsprechend: Der Vermieter benötigt kein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch um drei Monate.

Dieser Fall muss von der spezielleren Ausnahme des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB für überwiegend möblierten Wohnraum unterschieden werden. Welche Regel gilt, hängt daher von der konkreten Wohn- und Möblierungssituation ab.

Kann schon vor dem Einzug gekündigt werden?

Ja. Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch schon vor dem vereinbarten Mietbeginn ordentlich gekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Urteil vom 21. Februar 1979 – VIII ZR 88/78 – anerkannt. Fehlt eine abweichende Vertragsregelung, beginnt die Kündigungsfrist grundsätzlich mit Zugang der Kündigung.

Vor einer Kündigung sollte allerdings geprüft werden, ob der Vertrag wirksam befristet ist oder ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart wurde. In diesen Fällen kann das ordentliche Kündigungsrecht eingeschränkt sein. Mehr dazu: Mietvertrag schon vor dem Einzug.

Ordentliche, außerordentliche und fristlose Kündigung unterscheiden

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung gelten die allgemeinen Kündigungsfristen, insbesondere § 573c BGB.

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Das Mietrecht kennt daneben Fälle einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist. Für Wohnraum enthält § 573d BGB besondere Regeln.

Fristlose Kündigung

Davon wiederum zu unterscheiden ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 543, 569 BGB.

Sie setzt andere Voraussetzungen voraus und ist keine lediglich „verkürzte“ ordentliche Kündigung. Vertiefend: fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Welche Sonderkündigungsrechte gibt es?

Nach einer Modernisierungsankündigung

Nach Zugang einer Modernisierungsankündigung kann der Mieter unter den Voraussetzungen des § 555e BGB außerordentlich kündigen.

Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des darauffolgenden Monats. Weiterführend: Mieterhöhung nach Modernisierung.

Nach einer Mieterhöhung

Auch bei bestimmten Mieterhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Nach § 561 BGB kann der Mieter bei einer Mieterhöhung nach §§ 558 oder 559 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Bei § 558 BGB handelt es sich um ein Erhöhungsverlangen, bei § 559 BGB um eine Mieterhöhungserklärung. In diesem Fall tritt die betreffende Mieterhöhung nicht ein.

Zur Mieterhöhung nach § 558 BGB: Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete.

Häufige Fehler bei Kündigungsfristen

  • Der Absender orientiert sich am Datum des Versands statt am Zugang.
  • Der dritte Werktag wird falsch berechnet.
  • Samstag wird pauschal nicht als Werktag gezählt.
  • Die Kündigung wird nur per einfacher E-Mail oder Messenger versandt.
  • Bei einer Vermieterkündigung wird die Kündigungsfrist mit dem erforderlichen Kündigungsgrund verwechselt.
  • Ein Kündigungsausschluss oder eine Befristung im Vertrag wird übersehen.
  • Jede möblierte Vermietung wird irrtümlich als Fall einer verkürzten Kündigungsfrist behandelt.
  • Bei Untermietverhältnissen wird pauschal von einer kurzen Kündigungsfrist ausgegangen.

Wer kündigen möchte, sollte deshalb nicht nur die Zahl der Monate prüfen, sondern auch Vertragsart, Zugang, Form und mögliche Sonderregeln.

Fazit

Für Mieter gilt bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag grundsätzlich die Dreimonatsfrist. Vermieter müssen je nach Dauer seit Überlassung des Wohnraums regelmäßig drei, sechs oder neun Monate einhalten.

Für die Praxis mindestens ebenso wichtig sind aber Zugang, Form und Sonderregeln. Ein verspäteter Zugang kann den Beendigungszeitpunkt verschieben; eine einfache E-Mail genügt regelmäßig nicht; Kündigungsausschluss, Zeitmietvertrag, möblierter Wohnraum oder Untervermietung können die Beurteilung verändern.

Wer eine Kündigung vorbereitet oder erhält, sollte deshalb nicht nur die Frist in Monaten berechnen, sondern auch den Vertrag und die konkrete Wohnsituation prüfen.

Weitere Informationen: Themenübersicht Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses.

Muster und weitere Hilfen

Als zusätzliche Arbeitshilfe können Sie externe Musterkündigungen nutzen. Prüfen Sie vor der Verwendung stets, ob das Muster zu Ihrem konkreten Mietverhältnis passt.

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