Heizkosten: Für diese Zähler endet am 31. Dezember 2026 die Umrüstungsfrist

Heizkostenverordnung: Umrüstungsfrist für fernablesbare Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler bis 31. Dezember 2026

Am Heizkörper hängt noch ein älterer Heizkostenverteiler, der Warmwasserzähler wird in der Wohnung abgelesen. Viele Mieter fragen sich jetzt: Müssen diese Geräte ausgetauscht werden? Denn am 31. Dezember 2026 endet eine gesetzliche Umrüstungsfrist.

Kurz erklärt: Was gilt ab 2027?

Für ältere Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, die nicht aus der Ferne abgelesen werden können, endet am 31. Dezember 2026 grundsätzlich die Umrüstungsfrist. Auch bestimmte später eingebaute Geräte sind betroffen. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.

Welche Geräte müssen umgerüstet werden?

Nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV betrifft die Frist nicht fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte, die bis einschließlich 1. Dezember 2021 installiert wurden. Das kann auch einzelne Geräte betreffen, die erst später als Ersatz oder Ergänzung in einer noch nicht vollständig fernablesbaren Anlage eingebaut wurden.

Dazu gehören Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Gewöhnliche Kaltwasserzähler fallen dagegen nicht unter diese Vorschrift.

Fernablesbar bedeutet, dass die Verbrauchswerte erfasst werden können, ohne dafür die Wohnung betreten zu müssen. Ein eigener Internetanschluss oder eine App des Mieters ist dafür nicht erforderlich.

Eine notwendige Nachrüstung oder ein Austausch muss auch die weiteren Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 5 HeizkostenV erfüllen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV entfällt die Umrüstungspflicht, wenn sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand beziehungsweise eine sonstige unbillige Härte verursachen würde.

Daneben sieht § 11 HeizkostenV eigene Ausnahmen für bestimmte Gebäude und Räume vor. In bestimmten Fällen ist außerdem eine behördliche Befreiung möglich. Sie muss allerdings von der zuständigen Stelle erteilt worden sein.

Was müssen Vermieter tun – und was können Mieter tun?

Vermieter sollten prüfen, ob die verwendeten Geräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Soweit die Umrüstungspflicht greift, muss der Gebäudeeigentümer rechtzeitig für die erforderliche Nachrüstung oder den Austausch sorgen. Eine bloße Planung genügt nicht, wenn die Frist abläuft.

Mieter können nachfragen, ob die Umrüstung erforderlich ist und wann sie erfolgen soll. Allein aus dem Alter eines Geräts lässt sich nicht feststellen, ob gegen die Heizkostenverordnung verstoßen wird.

Was passiert, wenn nicht umgerüstet wird?

Fehlt entgegen den gesetzlichen Vorgaben die erforderliche fernablesbare Ausstattung, kann Mietern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV ein dreiprozentiges Kürzungsrecht zustehen. Ist die Kürzung berechtigt, muss der Vermieter einen entsprechend geringeren Kostenanteil hinnehmen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wann dieses Recht besteht, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zum 3-%-Kürzungsrecht bei Heizkosten.

Fazit: Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt wenig Zeit. Vermieter sollten nötige Umrüstungen jetzt abschließen. Mieter können nachfragen, ob ihre Geräte betroffen sind. Allein das Alter eines Zählers begründet noch kein Kürzungsrecht.

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