Die Anbietpflicht bei der Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarf und Anbietpflicht
Eigenbedarf und Anbietpflicht

👉 Dieser Beitrag ist Teil des Themenclusters Kündigung & Beendigung des Mietverhältnisses,
hier speziell des Unterclusters Eigenbedarf

Eine systematische Übersicht über die Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit von Kündigungen finden Sie hier:
Kündigung des Mietvertrags – Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit
Speziell zu den Voraussetzungen, Fristen und zur Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung finden Sie hier:
https://mietrechtkompakt.de/eigenbedarfskuendigung/

Rechtsprechung, Grenzen und praktische Bedeutung

Die Eigenbedarfskündigung ist rechtlich klar geregelt – und zugleich in der Praxis hoch konfliktträchtig. Einer der sensibelsten Punkte liegt dabei nicht im Kündigungsgrund selbst, sondern in einer Nebenfrage, die oft erst im Prozess an Bedeutung gewinnt:

Muss der Vermieter dem Mieter eine andere Wohnung anbieten?

Die Antwort ist differenziert. Die sogenannte Anbietpflicht ist kein Gesetzesrecht, sondern Richterrecht – entwickelt vor allem durch den Bundesgerichtshof (BGH) – und sie bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Eigentumsrecht und sozialer Rücksichtnahme.

Wer sich zunächst einen allgemeinen Überblick über die Beendigung von Mietverhältnissen verschaffen möchte, findet ihn auf unserer Themenseite zur Kündigung des Mietvertrags. Wer speziell zur Eigenbedarfskündigung weiterführend lesen will, findet außerdem vertiefende Beiträge zum Härtefall und Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung sowie zur Frage, welche Sperrfrist nach dem Wohnungskauf gilt.


Dogmatische Grundlage: Rücksichtnahmepflicht statt Spezialnorm

Die Anbietpflicht ist nicht ausdrücklich in § 573 BGB geregelt. Der Bundesgerichtshof leitet sie vielmehr aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) her.

Die grundlegende Linie wurde bereits früh durch den BGH entwickelt, etwa im Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 311/02.

Der rechtliche Gedanke dahinter ist klar: Der Vermieter darf kündigen, wenn ein berechtigter Eigenbedarf besteht. Er soll den Mieter aber nicht stärker belasten, als es zur Durchsetzung dieses Eigenbedarfs erforderlich ist. Die Eigenbedarfskündigung wird also nicht aufgehoben, sondern gewissermaßen durch eine Rücksichtnahmepflicht flankiert.


Die Leitlinien der BGH-Rechtsprechung

Die maßgeblichen Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert, insbesondere durch die Entscheidungen des BGH vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07 und vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10.

Im Kern gilt:

Der Vermieter muss dem gekündigten Mieter eine andere Wohnung anbieten, wenn sie ihm zur Verfügung steht, vergleichbar ist und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.


Räumliche Begrenzung: Kein Zugriff auf den Gesamtbestand

Ein besonders wichtiger Punkt ist die räumliche Begrenzung der Anbietpflicht. Sie erfasst gerade nicht den gesamten Wohnungsbestand des Vermieters.

Pflichtig ist der Vermieter nur in Bezug auf Wohnungen

  • im selben Haus oder
  • in derselben Wohnanlage.

Eine weitere Wohnung desselben Vermieters in einem anderen Stadtteil oder in einer anderen Stadt muss er dem gekündigten Mieter grundsätzlich nicht anbieten.


Zeitliche Reichweite: Maßgeblich ist die Kündigungsfrist

Ebenso wichtig ist die zeitliche Begrenzung. Die Anbietpflicht erfasst nur Wohnungen, die

  • bei Zugang der Kündigung bereits frei sind oder
  • bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.

Diese zeitliche Grenze wurde durch den BGH ausdrücklich klargestellt, insbesondere im Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07.

Wird eine Wohnung erst danach frei, besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Anbietpflicht mehr.


Vergleichbarkeit: Nicht identisch, aber ernsthaft geeignet

Die Ersatzwohnung muss nicht exakt dieselbe Größe, denselben Zuschnitt und dieselbe Ausstattung haben. Verlangt wird keine mathematische Identität, sondern Vergleichbarkeit.

Die Instanzrechtsprechung – etwa das Landgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2013 – 67 S 629/12 – zeigt, dass dieser Maßstab teilweise großzügig gehandhabt wird.


Anforderungen an das Angebot selbst

Die Pflicht erschöpft sich nicht in einem vagen Hinweis. Ein Satz wie „Im Haus wird demnächst vielleicht etwas frei“ genügt nicht.

Der Vermieter muss vielmehr ein konkretes und ernsthaftes Angebot machen.

Auch dies ergibt sich aus der BGH-Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10.


Streitpunkt Miethöhe: Ernsthaftes Angebot oder bloßes Feigenblatt?

Besonders heikel ist die Frage, zu welchen Bedingungen die Wohnung angeboten werden muss.

Das Landgericht Berlin (67 S 629/12) verlangt in einer Entscheidung, dass sich das Angebot an der ortsüblichen Miete orientieren muss.

Demgegenüber zeigt der Beschluss des LG Berlin vom 07.08.2014 – 67 S 280/14, dass nicht jede Abweichung automatisch zur Treuwidrigkeit führt.


Die entscheidende Wende: Was gilt bei einer Pflichtverletzung?

Der vielleicht wichtigste Punkt betrifft die Rechtsfolge.

Früher wurde die Verletzung der Anbietpflicht vielfach so behandelt, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam war.

Diese Linie hat der BGH ausdrücklich geändert – mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15.

Heute gilt:

Die bloße Verletzung der Anbietpflicht macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam.
Stattdessen kommen in erster Linie Schadensersatzansprüche in Betracht.


Der verbleibende Raum für Rechtsmissbrauch

Ganz verschwunden ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs allerdings nicht.

Die Rechtsprechung lässt weiterhin Raum für Fälle, in denen die Kündigung selbst treuwidrig ist – etwa wenn der Vermieter bewusst eine andere geeignete Wohnung unberücksichtigt lässt.


Bedeutung für Mieter und Vermieter

Für Mieter bedeutet die Anbietpflicht: Es lohnt sich, genau hinzusehen, ob im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare Wohnung frei war.

Für Vermieter bedeutet sie: Wer Eigenbedarf kündigt, muss auch seinen eigenen Bestand im Blick behalten.


Einordnung in Literatur und Mietgerichtstag

Die Diskussion wird auch in der Fachliteratur intensiv geführt, etwa bei:


Fazit

Die Anbietpflicht ist ein fein austariertes Instrument.

Sie schützt den Mieter – aber sie zwingt den Vermieter nicht, seinen gesamten Bestand neu zu ordnen.

Oder klar formuliert:

Der Vermieter muss Rücksicht nehmen – aber er wird nicht zum Wohnungsvermittler.


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