Ein Brief der Hausverwaltung, ein angekündigter Termin und plötzlich sollen aus gewöhnlichen Rauchwarnmeldern Geräte werden, die noch mehr können: Hitze oder Kohlenmonoxid erkennen, die Raumtemperatur messen oder Daten per Funk übertragen. Müssen Mieter das hinnehmen?
Die Antwort hängt davon ab, was bereits in der Wohnung hängt, welche Geräte eingebaut werden sollen und welche Funktionen tatsächlich genutzt werden. Ein Rauchwarnmelder ist gesetzlich vorgeschrieben. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede zusätzliche Technik in der Wohnung geduldet werden muss.

Häufige Fragen – die wichtigsten Antworten zuerst
Muss ich jeden Austausch der Rauchwarnmelder dulden?
Nein, nicht jeden. Geht es um notwendige Erhaltung oder den vorgeschriebenen Brandschutz, kann eine Duldungspflicht bestehen. Kommen zusätzliche Funktionen hinzu, muss genauer geprüft werden, ob eine Modernisierung vorliegt und welche Folgen der Austausch hat.
Darf der Vermieter Geräte mit Temperatur- oder Feuchtesensor einbauen?
Nicht allein deshalb, weil sie auch einen Rauchwarnmelder enthalten. Entscheidend sind die vorgesehenen Funktionen, die Art des Eingriffs und der rechtliche Grund für den Austausch.
Muss ich zusätzliche Geräte in der Küche akzeptieren?
Nicht automatisch. Ob ein zusätzliches Gerät in der Küche eingebaut werden darf, hängt von seiner Funktion, dem Zweck der Maßnahme und der mietrechtlichen Grundlage ab – nicht allein vom Raum. Ein Hitzemelder oder CO-Melder erfüllt zudem nicht schon deshalb die bauordnungsrechtliche Rauchwarnmelderpflicht, weil er zur gleichen Gerätefamilie gehört. Die konkrete Ausstattung muss geprüft werden.
Werden Raumklimadaten automatisch an den Vermieter geschickt?
Das lässt sich aus der Produktbezeichnung nicht ableiten. Welche Messwerte erfasst, gespeichert oder weitergegeben werden, muss für das konkrete Gerät und den tatsächlich eingesetzten Dienst geklärt werden. Eine Duldung des Geräteeinbaus ersetzt keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage.
Darf die Gerätemiete in den Betriebskosten auftauchen?
Nicht als „sonstige Betriebskosten“. Der Bundesgerichtshof hat die Umlage von Mietkosten für Rauchwarnmelder abgelehnt. Echte Wartungs- oder Prüfarbeiten sind davon getrennt zu betrachten.
Steigt mit dem Austausch automatisch meine Miete?
Nein. Ein bloß gleichwertiger Ersatz ist nicht schon deshalb eine Modernisierung, die eine höhere Miete rechtfertigt. Ob zusätzliche Funktionen eine Modernisierungsmieterhöhung tragen, ist gesondert zu prüfen.
Was soll ich tun, wenn der Austausch angekündigt wird?
Bewahren Sie die Ankündigung auf und prüfen Sie, welche Geräte mit welchen Funktionen eingebaut werden sollen. Fragen Sie bei Unklarheiten schriftlich nach und teilen Sie Einwände möglichst vor dem Einbautermin mit. Bei einer ordnungsgemäß angekündigten Modernisierung müssen persönliche Härtegründe grundsätzlich bis zum Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung in Textform mitgeteilt werden. Fehlt die Belehrung über Form und Frist, gelten Ausnahmen; wirtschaftliche Härtegründe im Hinblick auf eine spätere Mieterhöhung müssen aber spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden (§ 555d Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BGB). Übersteigt die tatsächliche Modernisierungsmieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent, entfällt diese Ausschlussfrist für wirtschaftliche Härtegründe (§ 559 Abs. 5 Satz 2 BGB); die Duldung der Maßnahme ist davon getrennt zu beurteilen. Eine Nachfrage oder Verschiebungsbitte stoppt Fristen und einen bestehenden Duldungsanspruch nicht automatisch. Verweigern Sie den Zutritt nicht vorschnell. Einzelheiten erläutert der Abschnitt „Multisensor-Rauchwarnmelder angekündigt: Was müssen Mieter jetzt tun?“.
Was gilt bei einem Streit über den Einbau?
Im Jahr 2026 haben das Amtsgericht Spandau und das Amtsgericht Herne unterschiedlich entschieden. Das zeigt vor allem: Nicht jede Wohnung, jedes Gerät und jeder Austausch sind rechtlich gleich zu behandeln.
Multisensor-Rauchwarnmelder angekündigt: Was müssen Mieter jetzt tun?
Kündigt der Vermieter den Austausch vorhandener Rauchwarnmelder gegen Multisensorgeräte an, müssen Mieter nicht automatisch zustimmen. Sie sollten die Ankündigung aber auch nicht einfach ignorieren. Denn ob sie den Einbau dulden müssen, richtet sich nach den konkreten Geräten, dem Zweck des Austauschs und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das sollten Sie jetzt tun
1. Ankündigung und vorhandene Geräte prüfen
Bewahren Sie das Ankündigungsschreiben auf und notieren Sie das Zugangsdatum. Prüfen Sie, welche Geräte derzeit eingebaut sind, ob sie noch funktionieren und weshalb sie ersetzt werden sollen.
Geht es lediglich um den notwendigen Ersatz defekter oder nicht mehr verwendbarer Geräte, kann eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB vorliegen. Sollen dagegen funktionierende Rauchwarnmelder durch technisch erweiterte Geräte ersetzt werden, ist die mietrechtliche Einordnung gesondert zu prüfen.
2. Konkrete Informationen zum Austausch verlangen
Ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Funktionen eingebaut werden sollen, sollten Mieter den Vermieter schriftlich um nähere Angaben bitten. Wichtig sind insbesondere:
- genaue Gerätebezeichnung und Einbauorte;
- Zweck des Austauschs und rechtliche Grundlage;
- zusätzliche Rauch-, Hitze-, CO- oder Raumklimafunktionen;
- vorgesehene Speicherung und Übermittlung von Messwerten;
- etwaige zusätzliche Kosten.
Die Fragen zur Datenverarbeitung sind gesondert von der mietrechtlichen Duldungspflicht zu behandeln. Eine bloße Nachfrage führt nicht automatisch dazu, dass gesetzliche Einwendungsfristen verlängert werden.
3. Bestehen Zweifel an der Duldungspflicht, schriftlich Einwände erheben
Sind bereits funktionsfähige Rauchwarnmelder vorhanden und ist der Nutzen der zusätzlichen Funktionen zweifelhaft, können Mieter die Berechtigung des geplanten Austauschs bestreiten.
Sie sollten dem Vermieter die konkreten Gründe mitteilen und eine nachvollziehbare Erläuterung verlangen, weshalb die Maßnahme als Erhaltung oder Modernisierung zu dulden sein soll.
Ein solcher Einwand bewirkt allerdings nicht automatisch, dass der Vermieter den Austausch unterlassen muss. Ebenso wenig ist ein allgemeiner Widerspruch Voraussetzung dafür, die Duldungspflicht später gerichtlich überprüfen zu lassen.
4. Bei persönlichen Härtegründen unbedingt die Frist beachten
Soll die Maßnahme als Modernisierung durchgeführt werden, können Mieter persönliche Härtegründe nach § 555d Abs. 2 BGB geltend machen.
Bei ordnungsgemäßer Modernisierungsankündigung müssen Härtegründe grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung in Textform mitgeteilt werden.
Hat der Vermieter nicht ordnungsgemäß auf Form und Frist des Härteeinwands hingewiesen, besteht nach § 555d Abs. 5 BGB die reguläre Bindung an Form und Frist nicht. Für wirtschaftliche Härtegründe im Hinblick auf eine spätere Mieterhöhung gilt jedoch weiterhin eine zeitliche Grenze: Sie müssen gemäß § 555d Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BGB spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. Übersteigt die tatsächliche Modernisierungsmieterhöhung allerdings die angekündigte um mehr als 10 Prozent, findet die Ausschlussfrist für wirtschaftliche Härtegründe nach § 559 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung. Diese Ausnahme betrifft den Härteeinwand gegen die spätere Mieterhöhung, nicht die Duldung der Modernisierungsmaßnahme.
Wird die reguläre Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, müssen Mieter die Härtegründe und die Umstände der Verzögerung nach § 555d Abs. 4 Satz 1 BGB unverzüglich in Textform mitteilen. Auch dann sind die besonderen zeitlichen Grenzen für wirtschaftliche Härtegründe zu beachten.
Vorsorglich sollten Härtegründe deshalb möglichst frühzeitig und nachweisbar schriftlich mitgeteilt werden.
5. Den Zutritt nicht vorschnell verweigern
Eine rechtlich zweifelhafte Ankündigung berechtigt nicht in jedem Fall dazu, einen angekündigten Einbautermin einfach zu verhindern.
Besteht tatsächlich eine Duldungspflicht, kann eine unberechtigte Zutrittsverweigerung zu einer gerichtlichen Duldungsklage und erheblichen Kosten führen.
Umgekehrt sind Mieter nicht verpflichtet, allein aufgrund einer Behauptung der Hausverwaltung auf die rechtliche Prüfung ihrer Einwände zu verzichten.
Besteht Streit, empfiehlt sich deshalb eine rechtzeitige mietrechtliche Beratung, möglichst bevor der angekündigte Einbautermin stattfindet.
Mieter sollten ihre Einwände möglichst vor dem angekündigten Einbautermin schriftlich mitteilen und gegebenenfalls um eine Verschiebung zur Klärung bitten. Eine Nachfrage, ein Einwand oder eine Bitte um Verschiebung setzt weder gesetzliche Fristen noch einen bestehenden Duldungsanspruch oder den angekündigten Termin automatisch aus.
Das Wichtigste
Mieter müssen einer Austauschankündigung nicht vorsorglich zustimmen. Sie sollten aber die Maßnahme prüfen, notwendige Informationen anfordern, mögliche Härtefristen beachten und eine eigenmächtige Zutrittsverweigerung vermeiden, solange die Duldungspflicht nicht geklärt ist.
Sie möchten genauer wissen, welche Rechte Sie haben?
Ob Mieter den Austausch vorhandener Rauchwarnmelder dulden müssen, hängt von mehreren rechtlichen und technischen Voraussetzungen ab. Im Folgenden erläutern wir, was die Gerichte dazu entschieden haben, welche Unterschiede zwischen Erhaltung und Modernisierung bestehen und welche Rolle Datenschutz und Kosten spielen.
Was Rauchwarnmelder können müssen – und was nicht
Die Landesbauordnungen verpflichten Eigentümer dazu, bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. In Nordrhein-Westfalen steht die Pflicht in § 47 Absatz 2 der Bauordnung NRW 2018. Danach müssen insbesondere Schlaf- und Kinderzimmer sowie bestimmte Flure über Rauchwarnmelder verfügen. In Berlin enthält § 48 Absatz 4 der Bauordnung die entsprechende Regelung.
Der Sinn dieser Vorschriften ist einfach: Bricht ein Feuer aus, sollen Bewohner rechtzeitig gewarnt werden. Die Vorschriften beantworten aber nicht jede Frage zu Geräten, die neben Rauch noch andere Dinge messen können. Brandschutz und zusätzliche technische Angebote sind zwei verschiedene Themen.
Erhalten, ersetzen oder modernisieren: Auf den Unterschied kommt es an
Ein defekter Rauchwarnmelder muss funktionsfähig ersetzt werden. Das ist regelmäßig eine Erhaltungsmaßnahme. Für solche Arbeiten gilt § 555a BGB.
Anders kann es aussehen, wenn der Vermieter funktionsfähige Geräte gegen eine neue Anlage mit zusätzlichen Eigenschaften austauschen will. Dann ist zu fragen, ob überhaupt ein Modernisierungstatbestand nach § 555b BGB erfüllt ist. Nicht jede technische Neuerung ist schon eine mietrechtliche Modernisierung. Wie sich Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungskosten voneinander abgrenzen lassen, erläutert unser vertiefender Beitrag.
Der Vermieter muss deshalb erklären können, warum ausgetauscht werden soll. Sind die bisherigen Geräte abgelaufen? Geht es um eine einheitliche Ausstattung des Hauses? Oder sollen darüber hinaus neue Mess- und Funkfunktionen genutzt werden?
Was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit Rauchwarnmeldern beschäftigt – allerdings in anderen Fallkonstellationen.
Im Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 ging es um eine einheitliche Ausstattung durch den Vermieter, obwohl Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht hatten. Die Entscheidung zeigt, dass der Vermieter für eine einheitliche Brandschutzlösung gute Gründe haben kann. Sie ist aber kein Freibrief für sämtliche zusätzlichen Sensorfunktionen.
Ebenfalls am 17. Juni 2015 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 290/14 über eine Rauchwarnmelder-Konstellation. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres eine allgemeine Pflicht ableiten, jedes spätere Multifunktionsgerät zu dulden.
Wichtig ist außerdem das BGH-Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21: Ein lediglich gleichwertiger Ersatz vorhandener Geräte ist von einer echten Verbesserung der Wohnung zu unterscheiden. Gerade wenn später eine Mieterhöhung verlangt wird, spielt das eine Rolle.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?
Aus diesen Entscheidungen lässt sich vor allem eines ableiten: Der Vermieter darf für einen zuverlässigen Brandschutz sorgen und dabei grundsätzlich auch eine einheitliche Ausstattung des Gebäudes anstreben. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter jeden Austausch vorhandener Rauchwarnmelder ohne Weiteres hinnehmen müssen. Umgekehrt ist ein Austausch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die bisherigen Geräte noch funktionieren. Entscheidend sind die konkret geplante Maßnahme und ihre rechtliche Grundlage. Zusätzliche Sensorfunktionen können einen Nutzen bringen; ob darin eine Modernisierung nach § 555b BGB liegt, muss jedoch gesondert geprüft werden. Allein aus mehr Technik folgen weder automatisch eine Duldungspflicht noch eine Modernisierungsmieterhöhung. Die BGH-Urteile liefern dafür Maßstäbe, entscheiden aber nicht pauschal über jedes Multifunktionsgerät.
Zwei Amtsgerichte – unterschiedliche Ergebnisse
Das Amtsgericht Spandau, Urteil vom 4. September 2026 – 5 C 85/26, verneinte die Pflicht, den dort geplanten Austausch zu dulden. Entscheidend waren die konkrete Maßnahme und ihre rechtliche Einordnung.
Das Amtsgericht Herne, Urteil vom 9. Juni 2026 – 34 C 18/26, gelangte bei dem dort vorgesehenen Einbau von fünf Techem-Multisensor-Plus-Geräten zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stellte insbesondere auf die Eigenschaften der Geräte und den angenommenen Sicherheitsgewinn ab.
Was folgt aus den beiden Urteilen?
Die unterschiedlichen Entscheidungen zeigen, dass es beim Austausch von Rauchwarnmeldern auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Beide Urteile stammen von Amtsgerichten, also aus der ersten Instanz, und betreffen unterschiedliche Fälle. Entscheidend ist insbesondere, welche Geräte bisher vorhanden sind, welche zusätzlichen Funktionen die neuen Geräte bieten und welchen Nutzen der Austausch tatsächlich bringt. Vermieter können sich deshalb nicht allein auf das Urteil des Amtsgerichts Herne berufen, um den Einbau durchzusetzen. Umgekehrt können Mieter aus dem Urteil des Amtsgerichts Spandau kein generelles Recht ableiten, den Austausch zu verweigern. Ob eine Duldungspflicht besteht, muss für die konkret geplante Maßnahme geprüft werden.
Was steckt in einem Techem Multisensor Plus?
Schon die Bezeichnung „Multisensor“ deutet an, dass nicht jedes Gerät nur Rauch erkennt. Die Bedienungsanleitung von Techem und die Produktbroschüre beschreiben unterschiedliche Varianten und Funktionen.
Dazu können – je nach Ausführung – Erkennung von Rauch, Hitze oder Kohlenmonoxid sowie weitere Mess- und Kommunikationsmöglichkeiten gehören. Bei einer Küchenvariante ist besonders wichtig, ob sie überhaupt über eine optische Raucherkennung verfügt. Ein Hitzemelder ist nicht schon deshalb ein bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder.
Eine Ausstattung des Gebäudes mit solchen Geräten sagt außerdem noch nicht, welche Zusatzdienste tatsächlich vereinbart oder freigeschaltet sind. Hier hilft nur eine konkrete Geräte- und Funktionsbeschreibung.
Datenschutz: Einbau und Datenverarbeitung sind nicht dasselbe
Wenn ein Gerät auch das Raumklima misst, liegt die Frage nahe: Wer erfährt davon?
Zunächst muss feststehen, welche Daten das jeweilige Gerät erfasst. Dann ist zu klären, ob sie das Gerät verlassen, wem sie übermittelt werden und wozu sie genutzt werden. Eine technische Möglichkeit ist noch kein Beweis für eine tatsächliche Datenweitergabe.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es eine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist insbesondere Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung. Soll die Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt werden, gelten zusätzlich die Anforderungen des Artikels 7.
Mieter sollten sich deshalb nicht mit der pauschalen Auskunft zufriedengeben, das Gerät könne „nur etwas mehr“. Welche Funktion wird genutzt? Welche Daten fallen an? Wer bekommt sie? Diese Fragen dürfen und sollten gestellt werden.
Ankündigung und Duldung: Welche Rechte haben Mieter?
Ob der Vermieter einen Austausch vornehmen darf, hängt auch davon ab, wie er die Maßnahme ankündigt.
Bei notwendigen Erhaltungsarbeiten gelten die Regeln des § 555a BGB. Bei einer Modernisierung muss der Vermieter grundsätzlich die Vorgaben des § 555c BGB beachten. Er muss die Arbeiten in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen, Art und Umfang, Beginn und Dauer sowie gegebenenfalls die erwartete Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten erläutern. Außerdem muss er darauf hinweisen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist Mieter Härtegründe mitteilen können. Eine gesetzliche Ausnahme von der Modernisierungsankündigung besteht, wenn die Maßnahme nur unerheblich auf die Wohnung einwirkt und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung erläutern wir gesondert.
Für Modernisierungen regelt § 555d BGB die Duldungspflicht und mögliche Härtegründe. Dabei sind zwei Dinge zu unterscheiden: Belastungen durch die Arbeiten selbst können gegen eine Duldung sprechen. Die erwartete höhere Miete und künftige Betriebskosten werden hingegen grundsätzlich erst bei der späteren Prüfung der Mieterhöhung als finanzielle Härte berücksichtigt.
Bei einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung müssen Mieter Härtegründe grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats mitteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt – und zwar in Textform, etwa per E-Mail. Diese Frist beginnt nur bei einer Ankündigung, die § 555c BGB entspricht. Fehlt der Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands, gilt die reguläre Form- und Fristbindung nicht. Auch eine unverschuldete Verspätung kann berücksichtigt werden, wenn Gründe und Verzögerung unverzüglich mitgeteilt werden. Für finanzielle Härtegründe bestehen zusätzliche zeitliche Grenzen; deshalb sollte niemand mit der Mitteilung warten.
Wer bezahlt die neuen Geräte?
Auch bei den Kosten führt die Bezeichnung „Rauchwarnmelder“ häufig in die Irre. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob Geräte gekauft oder gemietet werden, ob jemand sie regelmäßig wartet oder ob zusätzliche digitale Dienste angeboten werden.
Gerätemiete: Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20 entschieden, dass Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als sonstige Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können. Auch die Anschaffung neuer Geräte ist keine laufende Betriebskostenposition. Der Vermieter darf solche Kosten deshalb nicht einfach unter einer anderen Überschrift in die Betriebskostenabrechnung verschieben. Ob eine rechtmäßig durchgeführte Modernisierung unter den Voraussetzungen des § 559 BGB gesondert eine Mieterhöhung erlaubt, ist eine andere Frage. Welche Positionen häufig zu Unrecht angesetzt werden, erläutert unser Beitrag über Fehler in der Betriebskostenabrechnung.
Wartung und Prüfung: Tatsächliche, regelmäßig wiederkehrende Wartungskosten sind davon zu unterscheiden. Ob sie als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen, setzt eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung und die Voraussetzungen der Betriebskostenverordnung voraus. Die bloße Bezeichnung einer Rechnung als „Wartung“ reicht dafür nicht.
Zusätzliche Funk-, Klima- oder Dashboard-Dienste: Auch hier muss zunächst geklärt werden, welche Leistung überhaupt erbracht wird. Kosten für Zusatzdienste werden nicht allein dadurch zu umlagefähigen Betriebskosten, dass die Leistung mit einem Rauchwarnmelder verbunden ist. Welche Kostenarten vorliegen, ist getrennt zu prüfen.
Modernisierungsmieterhöhung: Ob die Kosten einer echten Modernisierung nach § 559 BGB berücksichtigt werden können, ist eine eigene Frage. Kosten, die ohnehin für notwendige Erhaltung angefallen wären, müssen dabei nach § 559 Absatz 2 herausgerechnet werden. Auch Zuschüsse oder sonstige Drittmittel können nach § 559a BGB eine Rolle spielen. Die Erklärung einer solchen Erhöhung richtet sich nach § 559b BGB. Ein bloßer Gerätetausch rechtfertigt noch nicht automatisch mehr Miete. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Modernisierungsmieterhöhung.
Fazit: Nicht jeder Austausch muss geduldet werden
Der Austausch herkömmlicher Rauchwarnmelder gegen moderne Multisensorgeräte ist rechtlich nicht in jedem Fall gleich zu beurteilen. Dass ein Gerät neben Rauch auch weitere Werte messen oder zusätzliche Funktionen übernehmen kann, bedeutet noch nicht, dass Mieter seinen Einbau ohne Weiteres dulden müssen.
Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls: Welche Geräte sind bereits vorhanden? Müssen sie ersetzt werden? Welche zusätzlichen Funktionen bieten die neuen Geräte, und welchen Zweck verfolgt der Vermieter mit dem Austausch? Erst anhand dieser Fragen lässt sich beurteilen, ob es sich um eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Modernisierung handelt und ob eine Duldungspflicht besteht.
Auch die Kosten und eine mögliche Verarbeitung personenbezogener Daten müssen eigenständig beurteilt werden. Denn aus dem Recht des Vermieters, für den Brandschutz zu sorgen, folgt weder eine uneingeschränkte Befugnis zum Einbau zusätzlicher Messtechnik noch das Recht, sämtliche damit verbundenen Kosten auf die Mieter umzulegen.
