100 Irrtümer im Mietrecht

– leicht aufgeklärt!

100 Irrtümer im Mietrecht – Irrtum Nr. 1

Irrtum Nr. 1: Drei Nachmieter garantieren einen früheren Auszug?

Missverständnis mit Folgen

Viele Mieter glauben, automatisch früher aus dem Mietvertrag entlassen werden zu können, wenn sie drei potenzielle Nachmieter vorschlagen. Dieser Irrtum hält sich hartnäckig – doch die Rechtslage ist differenzierter.


Was stimmt – und was nicht?

Grundsätzlich gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag allein durch die Benennung von drei Nachmietern. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus besonderen Umständen ergeben.

Zwei Voraussetzungen sind dabei entscheidend:

  1. Ein berechtigtes Interesse an der Vertragsauflösung (z. B. beruflicher Umzug, Pflege, Überbelegung), sonst bleibt der Vertrag bestehen (§ 242 BGB).
  2. Ein geeigneter und zumutbarer Nachmieter mit gesichertem Einkommen und positiver Bonität muss bereitstehen.

Das BGH-Urteil vom 7.10.2015 – VIII ZR 247/14 betont, dass allein der Mieter für die Auswahl und Information des Nachmieters verantwortlich ist.


Sonderfall: Sozialer Wohnungsbau

Im sozial geförderten Wohnraum kann eine andere rechtliche Situation gelten – jedoch nur bei entsprechender vertraglicher Regelung.

  • Nachmieterklauseln erlauben in manchen Fällen eine vorzeitige Entlassung.
  • Grund sind Belegungsbindungen oder Förderzwecke, die Flexibilität erfordern.

Übersicht: Gesetzlicher Anspruch oder Kulanz?

MietverhältnisRechtliche Bewertung
Standard-MietvertragKein gesetzlicher Anspruch – der Vermieter kann auf Vertragserfüllung bestehen.
Sozialer WohnungsbauAnspruch möglich, aber nur bei vertraglicher Vereinbarung.

Was Mieter tun können

  • 📌 Frühzeitig mit dem Vermieter sprechen
  • 📌 Geeignete Nachmieter vorschlagen (mit Unterlagen!)
  • 📌 Mietvertrag prüfen: Gibt es eine Nachmieterklausel?
  • 📌 Juristischen Rat einholen bei Unsicherheiten

Fazit

Die Vorstellung, dass „drei Nachmieter = sofortiger Auszug“ gilt, ist meist falsch. Nur bei Zustimmung des Vermieters oder bei vertraglicher Regelung (z. B. im sozialen Wohnungsbau) kann ein vorzeitiger Auszug gelingen.

Ohne vertragliche Regelung bleibt: Der Mietvertrag gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist – oder bis zur Kulanzlösung mit dem Vermieter.

Nächste Woche in unserer Reihe: „Irrtum Nr. 2 – Mietvertrag gilt erst beim Einzug“

Bleiben Sie dran!

Weitere Themen im Blog: https://mietrechtkompakt.de/themen-auf-mietrechtkompakt/

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Hinweis: Das Musterschreiben ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren Mietvertrag im Zweifel durch einen Fachanwalt prüfen.

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