Mietvertrag gültig ab Einzug? – Mietrecht Irrtum erklärt

Irrtum Nr. 2 – Mietvertrag gilt erst beim Einzug

Irrtum Nr. 2: Gilt der Mietvertrag erst beim Einzug?

Rubrik: 100 Irrtümer im Mietrecht

Kategorie: Mietrecht-Irrtümer | Veröffentlicht am: 28. August 2025

Missverständnis mit Folgen

Viele Mieter glauben: „Solange ich nicht eingezogen bin, gilt der Mietvertrag noch nicht.“
Doch das ist rechtlich falsch. Ein Mietvertrag ist mit Vertragsschluss (Angebot + Annahme, meist durch Unterschrift) wirksam – unabhängig davon, wann der Einzug erfolgt.

Was stimmt – und was nicht?

Nach § 535 BGB entstehen die Hauptpflichten aus dem Mietvertrag bereits mit Vertragsschluss:
Der Vermieter muss den Gebrauch der Mietsache gewähren, der Mieter die Miete zahlen.
Der Einzug ist lediglich die Erfüllung dieser Pflichten, nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit! (JurAcademy, JuraForum zum Mietbeginn).

Formfragen und Laufzeit

  • Wohnraummietverträge werden in der Praxis schriftlich abgeschlossen.
  • Bei Laufzeiten von mehr als einem Jahr schreibt § 550 BGB die Schriftform vor – andernfalls gilt der Vertrag zwar, aber als unbefristet (Haufe).

Widerruf oder Kündigung vor Einzug?

Ein Widerrufsrecht gibt es bei Wohnraummiete nur in Ausnahmefällen,
etwa bei Fernabsatz-  oder Haustürgeschäften ohne vorherige Besichtigung und mit Widerrufsbelehrung.
Wurde die Wohnung besichtigt, besteht kein Widerrufsrecht! (CMS Law, Mietrechtsiegen).

Eine Kündigung vor Einzug ist möglich, wenn der Mietbeginn vertraglich festgelegt wurde –
es gilt die übliche Kündigungsfrist (in der Regel 3 Monate).

Fazit

Der weit verbreitete Irrtum, der Mietvertrag sei erst mit dem Einzug wirksam, ist falsch.
Der Vertrag gilt ab Abschluss.
Ein Rücktritt ist nur über Kündigung oder in seltenen Fällen über ein Widerrufsrecht möglich.

Weiterführende Quellen

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