Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist im Wohnraummietrecht der praktisch wichtigste Fall der außerordentlichen Kündigung. Sie setzt einen qualifizierten Mietrückstand voraus und führt bei Wirksamkeit zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses.
Für Vermieter ist sie das letzte Mittel zur Schadensbegrenzung, für Mieter eine existenzielle Bedrohung. Aufgrund der hohen Tragweite sind die Anforderungen an Form, Begründung und Fristen streng geregelt.
👉Dieser Beitrag ist Teil des Themenbereichs Kündigung des Mietvertrags im Mietrecht.
Eine systematische Übersicht über die Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit von Kündigungen finden Sie hier:
→ Kündigung des Mietvertrags – Voraussetzungen, Fristen und Wirksamkeit
1. Gesetzliche Grundlage: Der „wichtige Grund“
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 BGB). Beim Zahlungsverzug konkretisiert das Gesetz diesen Grund in zwei Fallgruppen:
1.1 Rückstand an zwei aufeinanderfolgenden Terminen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB)
Der Mieter ist für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem „nicht unerheblichen Teil“ im Verzug.
- Schwelle: Als nicht unerheblich gilt ein Rückstand, der eine Monatsmiete übersteigt.
- Beispiel: Der Mieter zahlt im Januar nur 40 % und im Februar nur 50 % der Miete.
1.2 Rückstand über einen längeren Zeitraum (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB)
Baut sich der Rückstand über mehr als zwei Termine auf, ist eine fristlose Kündigung möglich, sobald der Gesamtbetrag zwei volle Monatsmieten erreicht. Hier spielt die zeitliche Abfolge der Zahlungen eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist die Gesamtsumme.
2. Form und Begründungspflicht (§§ 568, 569 Abs. 4 BGB)
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Ein bloßer Hinweis auf „Zahlungsverzug“ reicht jedoch nicht aus.
- Detaillierungsgebot: Gemäß § 569 Abs. 4 BGB muss der Grund der Kündigung im Schreiben präzise angegeben werden. Der Vermieter muss die Rückstände so genau auflisten (nach Monaten und Einzelbeträgen), dass der Mieter die Kündigung unmittelbar prüfen kann.
- Vollmacht: Kündigt ein Vertreter (z. B. Hausverwaltung), muss die Original-Vollmacht beigefügt sein, sonst kann der Mieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
3. Die Schonfristzahlung: Rettung in letzter Sekunde?
Das Gesetz gewährt Mietern eine Heilungsmöglichkeit (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), um Obdachlosigkeit zu verhindern. Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter die Rückstände vollständig ausgleicht.
- Frist: Die Zahlung muss spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage erfolgen.
- Behörden-Joker: Die Heilung tritt auch ein, wenn innerhalb dieser Frist eine öffentliche Stelle (z. B. Jobcenter oder Sozialamt) eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, dass die Rückstände übernommen werden.
- Sperrfrist: Diese „Heilung“ ist nur möglich, wenn der Mieter nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Kündigung durch Schonfristzahlung abgewendet hat.
4. Hilfsweise ordentliche Kündigung: Die „BGH-Falle“
In der Praxis wird fast immer „doppelt“ gekündigt: Fristlos und hilfsweise ordentlich. Dies hat gravierende Folgen für den Mieter:
- Selektive Heilung: Die Schonfristzahlung macht nur die fristlose Kündigung unwirksam.
- Bestand der ordentlichen Kündigung: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u. a. Az. VIII ZR 231/17) bleibt die ordentliche Kündigung wegen der „erheblichen Pflichtverletzung“ wirksam – auch wenn das Geld nachgezahlt wurde.
- Kein Sozialwiderspruch: Während Mieter gegen ordentliche Kündigungen normalerweise Widerspruch wegen sozialer Härte einlegen können (§ 574 BGB), ist dieser Widerspruch bei einer berechtigten fristlosen Kündigung gesetzlich ausgeschlossen (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).
5. Typische Fehlerquellen in der Praxis
Häufig scheitern Kündigungen an vermeidbaren Details:
- Rechenfehler: Sind die Rückstände auch nur geringfügig unter der gesetzlichen Schwelle, ist die Kündigung unwirksam.
- Minderungen ignoriert: Hat der Mieter die Miete wegen Mängeln der Mietsache zu Recht gemindert, liegt kein Verzug vor.
- Fehlende Begründung: Die bloße Nennung der Gesamtsumme ohne Auflistung der Monate ist formell unzureichend.
- Zustellungsnachweis: Der Vermieter muss beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Erfahren Sie hier mehr zur beweissicheren Zustellung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss der Vermieter vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
Nein. Bei Zahlungsverzug ist eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB entbehrlich.
Was passiert bei Teilzahlungen?
Teilzahlungen werden nach § 366 BGB verrechnet. Bestehen neben der Miete auch Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen, müssen Vermieter bei der Anrechnung sehr genau prüfen, ob die Schwelle für die Miete tatsächlich erreicht ist.
Kann ich die Kündigung durch Ratenzahlung abwenden?
Nur wenn der Vermieter zustimmt oder die Ratenzahlung innerhalb der Schonfrist den gesamten Rückstand tilgt.
Fazit
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfordert höchste Sorgfalt. Während Vermieter auf die präzise Auflistung der Rückstände und die hilfsweise ordentliche Kündigung achten müssen, sollten Mieter die Heilungsmöglichkeiten durch Schonfristzahlung oder Behördenerklärungen sofort prüfen. Die BGH-Linie bleibt strikt: Eine Nachzahlung rettet zwar vor dem sofortigen Auszug, schützt aber oft nicht vor dem Verlust der Wohnung nach Ablauf der ordentlichen Frist.
Weiterführende Quellen
Die folgenden Quellen vertiefen die gesetzlichen Grundlagen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs:
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Gesetze im Internet – § 543 BGB - § 569 BGB – Ergänzende Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung (Schonfristzahlung)
Gesetze im Internet – § 569 BGB - Bundesgerichtshof – Entscheidungen im Mietrecht
BGH-Entscheidungsdatenbank - BGH zur Reichweite der Schonfristzahlung
Beck-aktuell – Keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung - Überblick zur Rechtsprechung zur Schonfristzahlung
Haufe – Ordentliche Kündigung bleibt trotz Nachzahlung wirksam

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