Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete: Fristen, Voraussetzungen und typische Fehler
Post zur Mieterhöhung sorgt oft für Anspannung – auf beiden Seiten. Während Vermieter darauf angewiesen sind, die Miete an die Marktentwicklung anzupassen, fürchten Mieter die finanzielle Mehrbelastung. Das Gesetz sieht hier keine einseitige Festlegung vor, sondern ein klar geregeltes Zustimmungsverfahren nach § 558 BGB.
Damit eine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete rechtssicher gelingt, müssen beide Seiten die gesetzlichen Spielregeln kennen. Dieser Leitfaden zeigt die Voraussetzungen, die maßgeblichen Fristen und typische Fehlerquellen.
1. Das Prinzip: Die ortsübliche Vergleichsmiete
Die Miete darf im laufenden Mietverhältnis nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
Diese ergibt sich aus den Entgelten, die in der jeweiligen Gemeinde für vergleichbare Wohnungen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage) in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB).
Wichtig: Der Vermieter setzt die Miete nicht einseitig fest. Er kann lediglich die Zustimmung des Mieters verlangen. Erst mit Zustimmung wird die neue Miete wirksam.
2. Formelle Voraussetzungen: Textform, Adressierung, Vertretung
Fehler im Erhöhungsschreiben führen regelmäßig zur Unwirksamkeit. Das Verfahren muss dann neu begonnen werden.
a) Textform
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen (§ 558a BGB). Brief, E-Mail oder Fax genügen; ein mündliches Verlangen ist unwirksam.
b) Richtige Adressierung
Das Schreiben muss
- an alle Mieter gerichtet sein und
- von allen Vermietern stammen oder wirksam vertreten werden.
Tritt ein Bevollmächtigter auf, kann der Mieter das Schreiben nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmacht beigefügt ist – es sei denn, die Bevollmächtigung war bereits bekannt.
3. Frist Mieterhöhung: 12 Monate und 15 Monate – mit Rechenbeispielen
Bei der Frist für die Mieterhöhung sind zwei Zeiträume zu beachten: die 12-Monats-Sperrfrist und die 15-Monats-Wartezeit (§ 558 Abs. 1 BGB).
1️⃣ 12-Monats-Sperrfrist
Ein neues Mieterhöhungsverlangen darf frühestens 12 Monate nach Zugang des letzten wirksamen Mieterhöhungsverlangens gestellt werden.
Beispiel:
Das letzte wirksame Erhöhungsverlangen ging am 15.01.2024 zu.
Frühestmöglicher Zugang des nächsten Schreibens: 15.01.2025.
Maßgeblich ist der Zugang des letzten wirksamen Verlangens – ein formell fehlerhaftes Schreiben löst die Sperrfrist nicht aus.
2️⃣ 15-Monats-Wartezeit
Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert gewesen sein.
Beispiel:
Zugang des Schreibens am 12. Mai
– Rest Mai + Juni + Juli = Überlegungsfrist
– Zustimmungsfrist endet am 31. Juli (§ 558b Abs. 2 BGB)
– Neue Miete fällig ab 01. August
Voraussetzung: Die bisherige Miete ist zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 15 Monaten unverändert.
4. Kappungsgrenze
Unabhängig von der Vergleichsmiete gilt die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB:
- maximal 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren
- in angespannten Wohnungsmärkten 15 % aufgrund landesrechtlicher Verordnung
5. Mieterhöhung prüfen: Checkliste für Mieter
a) Staffel- oder Indexmiete
Bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete ist eine zusätzliche Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
b) Wohnfläche
Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Mieterhöhung die tatsächliche Fläche zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14).
Wer die Wohnfläche bestreitet, muss dies substantiiert darlegen (BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 181/16).
6. Zustimmung, stillschweigende Zustimmung und Zustimmungsklage
a) Zustimmungsfrist
Der Mieter hat Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB).
Beispiel:
Zugang am 12. Mai → Fristende 31. Juli.
b) Stillschweigende Zustimmung
Eine mehrfache vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete kann als Zustimmung gewertet werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16).
c) Zustimmungsklage
Erfolgt keine Zustimmung, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage erheben (§ 558b Abs. 2 BGB).
Beispiel:
Zugang am 12. Mai
Zustimmungsfrist endet 31. Juli
Klagefrist endet 31. Oktober.
Wird diese Frist versäumt, muss das Verfahren neu begonnen werden.
Fazit
Die Mieterhöhung zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist rechtlich zulässig, aber formal streng reguliert. Entscheidend sind:
- Einhaltung der Textform
- Beachtung der 12- und 15-Monats-Fristen
- Kontrolle der Kappungsgrenze
- saubere Begründung
Wer die gesetzlichen Vorgaben kennt, vermeidet unnötige Prozesse und Kosten.
Interessante Links:
- Haufe: Mieterhöhung: Voraussetzungen und wichtige Regelungen
- finanztip: Nicht jede Mieterhöhung ist zulässig
- Haus und Grund: Miete korrekt erhöhen – so geht’s
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