Heizkostenabrechnung FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Wie werden Heizkosten verteilt? Wann darf gekürzt werden? Und was gilt, wenn die Abrechnung fehlerhaft oder schwer nachvollziehbar ist?

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur Heizkostenabrechnung – kompakt und ohne unnötigen Fachjargon.

Direkt zu: Grundlagen · Verbrauch & Verteilerschlüssel · Messung & Ablesung · Abrechnung prüfen · Einwendungen & Kürzungsrechte · CO₂-Kosten

Rechtsstand: 18. September 2026.

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Grundlagen der Heizkostenabrechnung

1. Was ist eine Heizkostenabrechnung – und wie unterscheidet sie sich von der Betriebskostenabrechnung?

Die Heizkostenabrechnung ist regelmäßig Teil der Betriebskostenabrechnung. Sie betrifft insbesondere die Kosten für Heizung und – bei zentraler Versorgung – Warmwasser.

Für diese Kosten gelten zusätzlich die besonderen Regeln der Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor allem vor, dass ein Teil der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt wird.

2. Für welche Gebäude gilt die Heizkostenverordnung?

Die Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich, wenn Wärme oder Warmwasser zentral erzeugt oder gewerblich geliefert und auf mehrere Nutzer verteilt wird.

Typischer Fall ist das Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung.

Für bestimmte Gebäude und Versorgungssituationen gelten Ausnahmen.

3. Müssen Heizkosten immer nach Verbrauch abgerechnet werden?

Im Regelfall ja.

Ein Teil der Heizkosten muss nach dem tatsächlich erfassten Verbrauch verteilt werden. Der übrige Anteil wird als Grundkosten nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab, meist nach der Wohn- oder Nutzfläche, verteilt.

Es gibt allerdings gesetzliche Ausnahmen. Eine rein verbrauchsunabhängige Abrechnung ist deshalb nicht in jedem Fall unzulässig.

4. Gibt es Ausnahmen von der Heizkostenverordnung?

Ja.

Ausnahmen gelten zum Beispiel für Gebäude mit sehr niedrigem Heizwärmebedarf, für bestimmte Sondernutzungen wie Alters-, Pflege- oder Studentenheime sowie für Fälle, in denen eine Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Auch bei bestimmten besonderen Wärmeversorgungsformen oder in behördlich anerkannten Härtefällen können Ausnahmen greifen.

Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, hängt vom konkreten Fall ab.

Verbrauch und Verteilerschlüssel

5. Wie hoch muss der verbrauchsabhängige Anteil sein?

In der Regel müssen mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden.

Der restliche Anteil wird meist nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt.

6. Wann ist eine 70/30-Abrechnung zwingend?

Unter bestimmten Voraussetzungen schreibt die Heizkostenverordnung zwingend vor, 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch und 30 Prozent nach einem Grundkostenmaßstab zu verteilen.

Das betrifft insbesondere bestimmte ältere Gebäude mit öl- oder gasbetriebener Heizungsanlage, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt sind.

Dann kann nicht auf 60/40 oder 50/50 ausgewichen werden.

7. Gilt die verbrauchsabhängige Abrechnung auch für Warmwasser?

Ja.

Auch die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung müssen grundsätzlich teilweise nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden.

Auch hier gelten gesetzliche Vorgaben für das Verhältnis zwischen Verbrauchs- und Grundkosten.

8. Wer legt den Verteilerschlüssel fest?

Der Vermieter legt den Verteilungsmaßstab grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen fest.

Frei entscheiden kann er dabei aber nicht.

Schreibt die Heizkostenverordnung etwa zwingend eine 70/30-Verteilung vor, muss dieser Maßstab eingehalten werden.

9. Darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern?

Ja, aber nicht beliebig.

Eine Änderung kommt insbesondere bei Einführung einer Vorerfassung, nach energiesparenden baulichen Maßnahmen oder aus anderen sachgerechten Gründen in Betracht.

Sie darf grundsätzlich nur zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums erfolgen. Zwingende gesetzliche Verteilungsmaßstäbe bleiben zu beachten.

10. Welche Heiz- und Warmwasserkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Umlagefähig sind grundsätzlich die laufenden Kosten des Betriebs der Heizungs- und Warmwasserversorgung.

Dazu können etwa Brennstoffkosten, Wärmelieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Reinigung sowie Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung gehören.

Entscheidend sind die Heizkostenverordnung, die Betriebskostenverordnung und die mietvertragliche Umlagevereinbarung.

11. Welche Kosten dürfen nicht als Heizkosten umgelegt werden?

Reparatur-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nicht in die Heizkostenabrechnung.

Auch Modernisierungskosten dürfen nicht als laufende Heizkosten umgelegt werden.

Ob eine Modernisierung stattdessen eine Mieterhöhung rechtfertigen kann, ist eine andere Frage.

Messung, Ablesung und Nutzerwechsel

12. Müssen Heizkostenmessgeräte vorhanden sein?

Grundsätzlich ja.

Die Räume müssen mit geeigneten Geräten ausgestattet sein, damit der individuelle Verbrauch erfasst werden kann.

Welche Geräte erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Anlage ab. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich.

13. Was bedeutet „fernablesbar“?

Fernablesbare Geräte können ausgelesen werden, ohne dass dafür die Wohnung betreten werden muss.

Die Verbrauchswerte werden aus der Ferne übertragen oder abgerufen.

Für solche Geräte gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere zu Verbrauchsinformationen für die Nutzer.

14. Was gilt für nicht fernablesbare Geräte ab Ende 2026?

Nicht fernablesbare Bestandsgeräte müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn das technisch nicht möglich ist, einen unangemessenen Aufwand erfordert oder sonst zu einer unbilligen Härte führen würde.

Wer noch nicht umgerüstet hat, sollte diese Frist daher im Blick behalten.

15. Wie werden Heizkosten bei Ein- oder Auszug während des Jahres abgerechnet?

Bei einem Nutzerwechsel ist grundsätzlich eine Zwischenablesung vorzunehmen.

Die verbrauchsabhängigen Kosten werden anhand dieser Werte auf den bisherigen und den neuen Nutzer verteilt.

Die übrigen Heizkosten werden grundsätzlich nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig verteilt. Die übrigen Warmwasserkosten werden zeitanteilig aufgeteilt.

16. Was gilt, wenn bei einem Nutzerwechsel keine Zwischenablesung möglich ist?

Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunkts des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, gelten die Ersatzregeln des § 9b HeizkostenV.

Dann werden die Heizkosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer verteilt. Die Warmwasserkosten werden zeitanteilig aufgeteilt.

Die Kosten dürfen also nicht frei geschätzt werden.

17. Was sind Gradtagszahlen?

Gradtagszahlen sind Rechenwerte, mit denen Heizkosten zeitlich aufgeteilt werden können. Sie berücksichtigen, dass in kalten Monaten typischerweise deutlich mehr Heizenergie benötigt wird als in warmen Monaten.

Deshalb werden Heizkosten bei einem Nutzerwechsel nicht immer einfach nach Kalendertagen verteilt. Die Heizperiode wird stärker gewichtet als die Sommermonate.

§ 9b HeizkostenV erlaubt für die Aufteilung bestimmter Heizkosten ausdrücklich die Verwendung solcher nach anerkannten Regeln der Technik ermittelten Gradtagszahlen.

18. Wie werden Heizkosten bei Leerstand verteilt?

Auch bei Leerstand gelten zunächst die normalen Regeln der Heizkostenverordnung. Die Heizkosten werden also weiterhin in Verbrauchs- und Grundkosten aufgeteilt.

Der Vermieter trägt deshalb nicht automatisch sämtliche Kosten, die auf eine leerstehende Wohnung entfallen. Umgekehrt dürfen die Folgen eines erheblichen Leerstands aber auch nicht ohne Weiteres vollständig auf die übrigen Mieter verlagert werden.

Bei hohem Leerstand kann deshalb im Einzelfall für künftige Abrechnungszeiträume eine Anpassung des Verteilungsmaßstabs erforderlich sein. Ist etwa ein Verbrauchsanteil von mehr als 50 Prozent vorgesehen, kann eine Absenkung auf den gesetzlichen Mindestanteil von 50 Prozent in Betracht kommen.

Eine vollständige Übertragung des Leerstandsrisikos auf den Vermieter sieht die Heizkostenverordnung jedoch nicht vor.

Heizkostenabrechnung prüfen

19. Wie kann ich prüfen, ob meine Heizkostenabrechnung plausibel ist?
Prüfen Sie insbesondere:
  • den Abrechnungszeitraum,
  • die Gesamtkosten des Gebäudes,
  • den Verteilerschlüssel,
  • Ihre Wohn- oder Nutzfläche,
  • die Verbrauchswerte,
  • die Berechnung Ihres Kostenanteils,
  • Ihre Vorauszahlungen.

Auffällige Abweichungen zum Vorjahr sind ein Anlass für eine nähere Prüfung. Sie beweisen für sich allein aber noch keinen Fehler.

20. Welche Angaben muss eine Heizkostenabrechnung enthalten?

Die Abrechnung muss erkennen lassen, wie der auf Sie entfallende Kostenanteil berechnet wurde.

Dazu gehören insbesondere die Gesamtkosten, der Verteilerschlüssel, die Berechnung des individuellen Anteils und die berücksichtigten Vorauszahlungen.

Bei Heizkosten kommen Angaben zur Verbrauchserfassung und zur Kostenverteilung hinzu.

21. Wann ist eine Heizkostenabrechnung formell ordnungsgemäß?

Die wesentlichen Berechnungsschritte müssen für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die verwendeten Zahlen auch inhaltlich richtig sind.

Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung kann deshalb trotzdem Fehler enthalten.

22. Was sind typische Fehler in Heizkostenabrechnungen?
Typische Fehler sind etwa:
  • falsche Flächenangaben,
  • unzulässige Verteilerschlüssel,
  • fehlende oder fehlerhafte Verbrauchswerte,
  • unzulässige Kostenpositionen,
  • falsch berücksichtigte Vorauszahlungen,
  • nicht nachvollziehbare Schätzungen,
  • eine fehlerhafte CO₂-Kostenaufteilung.

Nicht jeder Fehler hat dieselbe Rechtsfolge.

23. Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung?

Die Betriebskostenverordnung regelt, welche laufenden Kosten grundsätzlich umlagefähig sein können.

Die Heizkostenverordnung bestimmt zusätzlich, wie Heiz- und Warmwasserkosten erfasst und verteilt werden.

Beide Regelwerke greifen deshalb ineinander.

24. Haben Mieter ein Recht auf Belegeinsicht?

Ja.

Mieter dürfen die Unterlagen einsehen, auf denen die Heizkostenabrechnung beruht.

Dazu gehören etwa Brennstoffrechnungen, Abrechnungen des Messdienstleisters und Ableseunterlagen.

25. Müssen Belege per E-Mail oder Post übersandt werden?

Nicht generell.

In der Regel genügt es, wenn der Vermieter eine zumutbare Belegeinsicht ermöglicht. Er kann die Belege auch elektronisch bereitstellen.

Unter besonderen Umständen kann allerdings ein Anspruch auf Übersendung bestehen.

26. Wo finde ich eine verständliche Muster-Heizkostenabrechnung?

Das Umweltbundesamt stellt eine Muster-Heizkostenabrechnung bereit. Sie zeigt beispielhaft, wie Verbrauch, Grundkosten, Verteilerschlüssel und individuelle Kostenanteile dargestellt werden können.

Das Muster kann helfen, Aufbau und Berechnung einer Heizkostenabrechnung besser zu verstehen. Es ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Abrechnung und bildet nicht zwingend sämtliche heute maßgeblichen Angaben ab.

Einwendungen und Kürzungsrechte

27. Wie lange können Mieter Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung erheben?

Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden.

Danach sind sie regelmäßig ausgeschlossen.

Das gilt nicht, wenn der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

28. Muss eine Nachzahlung trotz Einwendungen gezahlt werden?

Ein Widerspruch allein stoppt die Fälligkeit einer Nachforderung nicht.

Wie auf eine beanstandete Abrechnung reagiert werden sollte, hängt vom jeweiligen Fehler und von der konkreten Forderung ab.

Eine Zahlung unter Vorbehalt kann sinnvoll sein. Sie ist aber nicht generell Voraussetzung für spätere Rückforderungsansprüche.

29. Wann dürfen Mieter die Heizkosten um 15 Prozent kürzen?

Mieter dürfen ihren Kostenanteil um 15 Prozent kürzen, wenn entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der individuelle Verbrauch überhaupt nicht erfasst wird oder die Kosten vollständig nach Wohnfläche verteilt werden, obwohl eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben wäre.

Das Kürzungsrecht bezieht sich auf den auf den Mieter entfallenden Kostenanteil der fehlerhaft abgerechneten Wärme- oder Warmwasserkosten.

Nicht jeder Verstoß gegen die Heizkostenverordnung führt allerdings zu einer Kürzung von 15 Prozent. Für bestimmte Verstöße – etwa bei fehlender fernablesbarer Ausstattung oder unvollständigen Verbrauchsinformationen – sieht das Gesetz stattdessen ein Kürzungsrecht von 3 Prozent vor.

30. Wann besteht ein Kürzungsrecht von 3 Prozent?

Ein Kürzungsrecht von 3 Prozent sieht § 12 Abs. 1 HeizkostenV insbesondere in zwei Fällen vor.

Zum einen kann der Mieter kürzen, wenn entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wurde.

Zum anderen besteht grundsätzlich ein Kürzungsrecht von 3 Prozent, wenn bei vorhandener fernablesbarer Ausstattung die nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV vorgeschriebenen monatlichen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Verbrauch des letzten Monats sowie die vorgesehenen Vergleichswerte.

Fehlen mehrere Monatsinformationen oder werden die Informationen über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht erteilt, vervielfacht sich das Kürzungsrecht nicht. Für den betreffenden Abrechnungszeitraum bleibt es grundsätzlich bei einmal 3 Prozent.

Umstritten ist dagegen, ob die 3-%-Kürzung auch dann gilt, wenn lediglich die zusätzlichen Informationen nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV fehlen. Dort verlangt die Verordnung nur, dass diese Angaben dem Nutzer „zugänglich gemacht“ werden, während § 12 Abs. 1 Satz 3 auf ein fehlendes oder unvollständiges „Mitteilen“ abstellt. In der Fachliteratur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten; höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt.

Treffen verschiedene Kürzungstatbestände zusammen, können sich die Kürzungsrechte grundsätzlich addieren. Voraussetzung ist allerdings, dass jeder einzelne Tatbestand selbständig erfüllt ist. Das 3-%-Kürzungsrecht ist außerdem vom 15-%-Kürzungsrecht zu unterscheiden: Die 15-%-Kürzung betrifft insbesondere Fälle, in denen entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Ausführlich zu Voraussetzungen, Fernablesung und Informationspflichten: 3 Prozent Heizkosten kürzen – wann das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV gilt.

CO₂-Kosten

31. Wie werden CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

Bei Wohngebäuden werden die CO₂-Kosten nach einem gesetzlichen Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter verteilt.

Maßgeblich ist insbesondere der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

Je höher die CO₂-Belastung des Gebäudes ist, desto größer kann der Anteil des Vermieters sein.

Ausführlich erläutern wir die Aufteilung der CO₂-Kosten, das Stufenmodell und die Berechnung in unserem Beitrag „CO₂-Kosten in der Nebenkostenabrechnung“.

32. Was gilt, wenn die CO₂-Kosten nicht richtig aufgeteilt oder ausgewiesen werden?

Die gesetzlich erforderlichen Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden.

Fehlen diese Angaben oder wird der Mieteranteil nicht ordnungsgemäß bestimmt, kann ein eigenes Kürzungsrecht bestehen.

Es beträgt grundsätzlich 3 Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils.

Eine breitere Orientierung zu Kündigung, Mieterhöhung, Betriebskosten, Mietmängeln und weiteren Bereichen bietet unser Mietrecht im Überblick.

Mehr zur Heizkostenabrechnung

Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zu Betriebskosten, CO₂-Kosten und den mietrechtlichen Folgen eines Heizungstauschs.

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