Rechtsstand: 10.September 2026

Ein Aufzug verursacht laufende Kosten: Strom, regelmäßige Wartung und Pflege, technische Prüfungen, Reinigung und Notrufbereitschaft. Grundsätzlich dürfen Vermieter diese Aufzugskosten als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen.¹
Aber nicht alles, was ein Aufzugsunternehmen in Rechnung stellt, gehört automatisch in die Betriebskostenabrechnung. Besonders fehleranfällig sind sogenannte Vollwartungsverträge. Sie enthalten häufig neben umlagefähigen Wartungsleistungen auch Reparaturen oder den Austausch defekter Teile – und diese Kosten muss grundsätzlich der Vermieter tragen.
Hinzu kommt die Frage, welche Mieter überhaupt an den Aufzugskosten beteiligt werden dürfen. Gerade bei Erdgeschosswohnungen, mehreren Gebäudeteilen oder einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung lohnt deshalb eine genauere Prüfung.
Auf einen Blick: Was ist umlagefähig – und was nicht?
| Grundsätzlich umlagefähig | Grundsätzlich nicht umlagefähig |
| Betriebsstrom des Aufzugs | Reparaturen |
| laufende Beaufsichtigung und Überwachung | Instandsetzungen |
| regelmäßige Wartung und Pflege | Beseitigung konkreter Defekte |
| regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit | Austausch defekter oder verschlissener Bauteile zur Mängelbeseitigung |
| notwendige Einstellungen durch Fachkräfte | Erneuerung der Aufzugsanlage |
| Reinigung der Aufzugsanlage | Modernisierung |
| laufende Kosten einer erforderlichen Notrufbereitschaft | Verwaltungskosten |
| sonstige laufende Betriebskosten der Anlage | Reparatur- und Instandsetzungsanteile eines Vollwartungsvertrags |
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung. Eine Rechnung mit der Überschrift „Wartung“ kann deshalb durchaus Kosten enthalten, die der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen darf.²
Sind Aufzugskosten umlagefähige Betriebskosten?
Ja. § 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung nennt ausdrücklich die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs.
Dazu gehören nach der Verordnung insbesondere:
- der Betriebsstrom,
- die Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung,
- die Pflege der Anlage,
- die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit,
- die Einstellung durch eine Fachkraft sowie
- die Reinigung der Anlage.³
Damit der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen kann, muss allerdings vereinbart sein, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Rechtsgrundlage ist § 556 Abs. 1 BGB.
Dabei muss der Mietvertrag nicht jede einzelne Betriebskostenart nochmals aufzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bei Wohnraummietverträgen grundsätzlich die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt. Damit werden regelmäßig die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kostenarten erfasst.⁴
Welche Aufzugskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
Umlagefähig sind zunächst diejenigen Kosten, die laufend durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der vorhandenen Aufzugsanlage entstehen.
Genau darin liegt die entscheidende Abgrenzung: Betriebskosten entstehen durch den laufenden Betrieb. Kosten für die Beseitigung eines Defekts oder die Wiederherstellung der Anlage sind dagegen Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten und damit keine Betriebskosten.⁵
Betriebsstrom
Der für den Betrieb des Aufzugs benötigte Strom gehört ausdrücklich zu den umlagefähigen Kosten.
Bei der Belegeinsicht kann sich dennoch eine Prüfung lohnen. Wird Aufzugsstrom gesondert abgerechnet, sollte beispielsweise ausgeschlossen werden, dass dieselben Stromkosten zusätzlich unter einer anderen Betriebskostenposition nochmals berücksichtigt werden.
Regelmäßige Wartung, Überwachung und Sicherheitsprüfung
Auch die regelmäßige Überprüfung und Pflege des Aufzugs ist grundsätzlich umlagefähig. Das betrifft insbesondere Arbeiten, die dazu dienen, den ordnungsgemäßen Betrieb einer funktionierenden Anlage zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten.
Hierzu gehören auch die regelmäßigen Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit.
Entscheidend bleibt aber stets, ob tatsächlich eine umlagefähige Wartungsleistung oder bereits eine Reparatur beziehungsweise Instandsetzung vorliegt.
Reinigung
Die Kosten der Reinigung der Aufzugsanlage gehören ebenfalls ausdrücklich zum Betriebskostenkatalog.
Zu beachten ist allerdings: § 2 Nr. 9 BetrKV nennt bei den Gebäudereinigungskosten ebenfalls die Reinigung des Fahrkorbs. Dieselbe Reinigungsleistung darf selbstverständlich nicht zweimal abgerechnet werden.
Notrufsystem und Notrufbereitschaft
Bei Personenaufzügen können auch die laufenden Kosten einer erforderlichen Notrufbereitschaft umlagefähig sein.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausdrücklich auf die Sonderstellung des Aufzugnotrufs hingewiesen. Nach den sicherheitsrechtlichen Vorschriften muss bei den erfassten Aufzugsanlagen über ein Zweiwege-Kommunikationssystem ständig ein Notdienst erreichbar sein.⁶
Davon zu unterscheiden ist eine allgemeine Notdienstpauschale beispielsweise für einen Hausmeister. Eine solche allgemeine Bereitschaft hat der BGH den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten zugerechnet.⁷
Welche Aufzugskosten muss der Vermieter selbst tragen?
Nicht umlagefähig sind insbesondere Kosten, die durch die Erhaltung oder Wiederherstellung der funktionsfähigen Anlage entstehen.
Dazu gehören vor allem:
- Reparaturen,
- die Beseitigung technischer Defekte,
- Instandsetzungen,
- der Austausch defekter oder verschlissener Bauteile zur Mängelbeseitigung,
- die grundlegende Erneuerung des Aufzugs,
- Modernisierungsmaßnahmen sowie
- Verwaltungskosten.
§ 1 Abs. 2 BetrKV schließt Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich aus.⁸
Der BGH beschreibt Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten als Aufwendungen, die insbesondere durch Reparatur und Wiederbeschaffung entstehen und dazu dienen, durch Abnutzung, Alterung oder andere Einwirkungen entstandene Mängel zu beseitigen.⁹
Merksatz: Die regelmäßige Kontrolle, Pflege und Einstellung eines funktionierenden Aufzugs kann Betriebskosten verursachen. Die Beseitigung eines Defekts ist dagegen grundsätzlich Sache des Vermieters.
Wartung oder Reparatur: Wo verläuft die Grenze?
In der Praxis ist diese Abgrenzung schwieriger, als sie zunächst klingt.
Eine Wartungsfirma kontrolliert beispielsweise die Türen, schmiert Bauteile, nimmt Einstellungen vor und überprüft die Betriebsbereitschaft. Solche regelmäßig wiederkehrenden Wartungs- und Pflegearbeiten können umlagefähig sein.
Anders liegt es, wenn ein bereits eingetretener Defekt beseitigt oder ein schadhaftes Bauteil ersetzt wird.
Das Landgericht Duisburg hat diese Abgrenzung für Aufzugsanlagen näher konkretisiert: Die Beseitigung einer Betriebsstörung ist grundsätzlich Instandsetzung. Das gilt unabhängig davon, ob größere Ersatzteile benötigt werden oder die Störung vor Ort mit kleineren Ersatzteilen behoben werden kann.
Eine enge Ausnahme kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Wiederinbetriebnahme durch Arbeiten erfolgt, die ohnehin als umlagefähige Wartungsleistungen einzuordnen sind und kein zusätzlicher Aufwand für die Störungsbeseitigung anfällt.¹⁰
Das ist für die Praxis wichtig.
Denn die Grenze verläuft nicht zwischen „großer“ und „kleiner“ Reparatur. Entscheidend ist vielmehr, ob eine regelmäßige Wartungs- oder Pflegemaßnahme durchgeführt oder ein bereits vorhandener Mangel beziehungsweise eine Störung beseitigt wird.
Was gilt bei Vollwartungsverträgen?
Hier liegt einer der wichtigsten Prüfungspunkte bei Aufzugskosten.
Bei einem Vollwartungsvertrag zahlt der Eigentümer häufig eine feste Vergütung. Dafür übernimmt das Aufzugsunternehmen je nach Vertragsgestaltung nicht nur regelmäßige Wartungs- und Kontrollarbeiten, sondern beispielsweise auch Störungsbeseitigungen, Reparaturen oder den Austausch bestimmter Bauteile.
Der Vermieter darf deshalb nicht ohne Weiteres den gesamten Rechnungsbetrag als Betriebskosten abrechnen.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass die im Rahmen eines Wartungsvertrags vereinbarte Vergütung nicht automatisch vollständig umlagefähig ist. Vielmehr muss danach unterschieden werden, in welchem Umfang damit umlagefähige Betriebskosten und in welchem Umfang andere Leistungen – insbesondere Reparaturen – vergütet werden.¹¹
Gibt es eine feste Abzugsquote von 40 oder 50 Prozent?
Nein.
Zwar finden sich in der Instanzrechtsprechung Entscheidungen, in denen bei Vollwartungsverträgen erhebliche Instandsetzungsanteile ausgeschieden wurden. Das Landgericht Duisburg gelangte in dem von ihm entschiedenen Fall zu einem nicht umlagefähigen Anteil von 40 Prozent.
Diese 40 Prozent waren jedoch gerade keine frei gewählte Pauschale. Nach den dem Gericht vorliegenden Angaben entfielen 25 Prozent des Vertragspreises auf ausdrücklich als Instandsetzungsleistungen eingeordnete Tätigkeiten; weitere 15 Prozent setzte das Gericht für Störungsbeseitigungen und Kleinteile an. Daraus ergab sich im konkreten Fall ein Gesamtanteil von 40 Prozent.¹²
Daraus lässt sich keine allgemeine 40- oder 50-Prozent-Regel ableiten. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag.
Der Vermieter muss deshalb zunächst anhand des Wartungsvertrags, der vereinbarten Leistungen und gegebenenfalls der Leistungsnachweise ermitteln, welcher Anteil tatsächlich auf nicht umlagefähige Reparatur- und Instandsetzungsleistungen entfällt.
Darf der nicht umlagefähige Anteil geschätzt werden?
Lässt sich der nicht umlagefähige Anteil eines einheitlich vergüteten Vollwartungsvertrags nicht konkret beziffern, kann im gerichtlichen Verfahren eine Schätzung in Betracht kommen.
Eine allgemein gültige Schätzquote gibt es jedoch nicht.
Die Instanzgerichte sind – abhängig vom jeweiligen Vertrag und Sachverhalt – zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. In der Rechtsprechung finden sich etwa 35 Prozent (AG Bremen), 40 Prozent (LG Duisburg) und 50 Prozent (AG Duisburg).¹³
Diese Bandbreite bestätigt: Eine Schätzung ist einzelfallbezogen. Sie ersetzt nicht die vorrangige Prüfung der konkreten Vertrags- und Leistungsstruktur.
Beispiel: Vollwartungsvertrag
Die Hausverwaltung setzt für einen Aufzug jährlich 8.000 Euro aus einem Vollwartungsvertrag an.
Aus dem Vertrag ergibt sich, dass das Unternehmen neben Inspektion, Prüfung und Pflege auch Störungsbeseitigungen, Reparaturen und den Austausch defekter Teile übernimmt.
Dann dürfen die 8.000 Euro nicht allein deshalb vollständig auf die Mieter verteilt werden, weil die Rechnung als „Vollwartung“ bezeichnet ist. Zunächst ist zu ermitteln, welcher Anteil auf umlagefähige Wartungsleistungen und welcher auf Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen entfällt.
Lässt sich dieser Anteil nicht exakt bestimmen, kommt im Streitfall gegebenenfalls eine gerichtliche Schätzung in Betracht. Eine feste 40-, 50- oder sonstige Prozentquote folgt daraus nicht.
Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?
Grundsätzlich: ja.
Das gilt sogar dann, wenn der Erdgeschossmieter den Aufzug tatsächlich überhaupt nicht benötigt.
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Erdgeschosswohnung weder über einen mit dem Aufzug erreichbaren Keller noch über entsprechende Dachräume verfügte. Trotzdem durfte der Mieter aufgrund des vereinbarten Verteilungsmaßstabs an den Aufzugskosten beteiligt werden.
Der BGH sah darin keine unangemessene Benachteiligung.¹⁴
Der Grund liegt im notwendigen generalisierenden Verteilungsmaßstab: Betriebskosten müssen nicht danach verteilt werden, wie intensiv jeder einzelne Bewohner eine gemeinschaftliche Einrichtung tatsächlich nutzt.
Ein Erdgeschossmieter kann sich deshalb regelmäßig nicht allein mit dem Argument gegen die Abrechnung wehren:
„Ich benutze den Aufzug doch überhaupt nicht.“
Anders bei einem nicht erschlossenen Gebäudeteil
Eine wichtige Grenze hat der BGH allerdings in einer späteren Entscheidung gezogen.
Befindet sich die Wohnung in einem anderen Gebäudeteil, der durch den vorhandenen Aufzug überhaupt nicht erschlossen wird, ist die Situation eine andere.
Eine formularmäßige Vereinbarung, nach der ein Mieter anteilig Kosten für einen Aufzug tragen soll, mit dem seine Wohnung aufgrund ihrer Lage in einem anderen Gebäudeteil überhaupt nicht erreicht werden kann, benachteiligt ihn nach der Rechtsprechung des BGH unangemessen.¹⁵
Das ist von der Situation des Erdgeschossmieters zu unterscheiden.
Beim Erdgeschossmieter gehört der Aufzug grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Infrastruktur des Gebäudes, auch wenn der Mieter ihn persönlich nicht nutzt. Beim Mieter eines vollständig anderen, vom Aufzug nicht erschlossenen Gebäudeteils fehlt dagegen dieser Zusammenhang.
Gerade bei größeren Anlagen mit mehreren Häusern, Vorder- und Hinterhäusern oder verschiedenen Gebäudeflügeln sollte deshalb geprüft werden, welche Wohnungen durch welchen Aufzug tatsächlich erschlossen werden.
Wie werden Aufzugskosten auf die Mieter verteilt?
Für preisfreien Wohnraum gilt grundsätzlich § 556a Abs. 1 BGB.
Haben die Parteien keinen anderen Verteilungsmaßstab vereinbart, sind Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Nur Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind nach dem entsprechenden Verbrauch beziehungsweise der Verursachung zu verteilen.¹⁶
Aufzugskosten werden regelmäßig nicht wohnungsbezogen erfasst. Deshalb kommt häufig der Wohnflächenschlüssel zur Anwendung.
Die Parteien können allerdings grundsätzlich einen anderen zulässigen Umlageschlüssel vereinbaren.
Eine Besonderheit gilt bei vermietetem Wohnungseigentum: Haben Vermieter und Mieter nichts anderes vereinbart, richtet sich der Umlagemaßstab nach § 556a Abs. 3 BGB grundsätzlich nach dem zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Verteilungsmaßstab, soweit dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.¹⁷
Was gilt bei Gewerbe im Haus?
Ein Gewerbebetrieb kann einen Aufzug deutlich stärker beanspruchen als eine Wohnung – muss es aber nicht.
Deshalb ist bei gemischt genutzten Gebäuden nicht automatisch ein gesonderter Vorwegabzug für Gewerberäume erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es darauf an, ob die gewerbliche Nutzung bei der jeweiligen Betriebskostenart zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führt.¹⁸
Für die Aufzugskosten bedeutet das:
Wird der Aufzug beispielsweise durch stark frequentierte Gewerberäume erheblich intensiver genutzt und entstehen hierdurch merklich höhere Betriebskosten, muss geprüft werden, ob eine undifferenzierte Verteilung auf Wohn- und Gewerbemieter noch sachgerecht ist.
Allein die Tatsache, dass sich im Gebäude auch Gewerberäume befinden, genügt hierfür jedoch nicht.
Wann sind Aufzugskosten unwirtschaftlich?
Auch bei grundsätzlich umlagefähigen Aufzugskosten muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.¹⁹
Das bedeutet nicht, dass er stets den billigsten Anbieter beauftragen muss. Er muss aber bei Entscheidungen, die sich auf die von den Mietern zu tragenden Kosten auswirken, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis beachten.
Die Hürde für eine erfolgreiche Beanstandung ist allerdings nicht gering.
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt. Allein der Hinweis darauf, dass die Kosten über einem überregionalen Durchschnittswert oder Betriebskostenspiegel liegen, genügt nicht.²⁰
Auffällig hohe Kosten sind deshalb zunächst ein Prüfanlass, aber noch kein Beweis für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Welche Belege sollten Mieter prüfen?
Bei erhöhten oder unklaren Aufzugskosten ist die Belegeinsicht besonders wichtig.
§ 556 Abs. 4 BGB gibt dem Mieter ausdrücklich das Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen.²¹
Gerade bei Aufzugskosten reicht es häufig nicht, lediglich die Jahresrechnung anzusehen. Entscheidend kann vielmehr sein, welche Leistungen dem abgerechneten Betrag zugrunde liegen.
Checkliste: Aufzugskosten prüfen
- Mietvertrag: Ist die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart?
- Betriebskostenabrechnung: Welche Aufzugskosten wurden tatsächlich angesetzt?
- Wartungsvertrag: Handelt es sich um einen Vertrag über regelmäßige Wartungsleistungen oder um einen Vollwartungsvertrag?
- Leistungsbeschreibung: Sind Reparaturen, Störungsbeseitigungen oder Ersatzteile enthalten?
- Rechnungen und Leistungsnachweise: Welche Arbeiten wurden tatsächlich durchgeführt?
- Verteilerschlüssel: Wurde der vertragliche beziehungsweise gesetzliche Umlageschlüssel richtig angewandt?
- Abrechnungseinheit: Werden nur diejenigen Wohnungen belastet, die dem durch den Aufzug erschlossenen Gebäudebereich zuzuordnen sind?
- Doppelberechnungen: Tauchen Reinigung, Strom, Notruf oder andere Leistungen möglicherweise zusätzlich unter einer anderen Position auf?
Typische Fehler bei der Abrechnung von Aufzugskosten
Reparaturen werden als „Wartung“ bezeichnet
Nicht die Rechnungsüberschrift entscheidet, sondern die tatsächlich ausgeführte Arbeit.
Ein Vollwartungsvertrag wird vollständig umgelegt
Sind darin Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen enthalten, müssen diese Kostenanteile ausgesondert werden.
Es wird mit einer pauschalen Quote gearbeitet
Eine pauschale Kürzung um beispielsweise 40 oder 50 Prozent ist nicht automatisch richtig. Entscheidend sind der konkrete Vertrag und die tatsächliche Zusammensetzung der Vergütung.
Ein nicht erschlossener Gebäudeteil wird belastet
Befindet sich die Wohnung in einem anderen Gebäudeteil und kann sie mit dem Aufzug überhaupt nicht erreicht werden, kann eine formularmäßige Beteiligung an den Aufzugskosten unzulässig sein.
Der Umlageschlüssel stimmt nicht
Maßgeblich sind zunächst die mietvertragliche Vereinbarung und ergänzend die gesetzlichen Regeln des § 556a BGB.
Aufzugskosten werden doppelt erfasst
Dies kann beispielsweise bei Reinigung, Strom oder Notrufleistungen vorkommen.
Fazit
Aufzugskosten gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung eines Aufzugsunternehmens vollständig an die Mieter weitergegeben werden darf.
Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn ein Vollwartungsvertrag besteht. Regelmäßige Wartung und Pflege, laufende Überwachung und Sicherheitsprüfungen können Betriebskosten sein. Reparaturen und die Wiederherstellung eines defekten Aufzugs bleiben dagegen grundsätzlich Sache des Vermieters.
Für Vollwartungsverträge gibt es keine allgemein gültige Abzugsquote. Maßgeblich ist die konkrete Zusammensetzung des Vertrags. Nicht umlagefähige Reparatur- und Instandsetzungsanteile müssen sachgerecht herausgerechnet werden. Nur wenn eine konkrete Ermittlung nicht möglich ist, kann im gerichtlichen Verfahren eine einzelfallbezogene Schätzung in Betracht kommen.
Auch Erdgeschossmieter müssen sich regelmäßig an den Aufzugskosten beteiligen. Anders kann es aussehen, wenn die Wohnung in einem Gebäudeteil liegt, der durch den Aufzug überhaupt nicht erschlossen wird.
Für die Prüfung der Betriebskostenabrechnung gilt deshalb: Nicht nur auf den Betrag schauen. Bei Aufzugskosten steckt die entscheidende Information häufig im Wartungsvertrag und in der Leistungsbeschreibung.
FAQ zu Aufzugskosten
Muss ein Erdgeschossmieter Aufzugskosten bezahlen?
Grundsätzlich ja. Nach dem BGH ist eine formularmäßige Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten zulässig, auch wenn er den Aufzug tatsächlich nicht nutzt.
Sind Reparaturen am Aufzug umlagefähig?
Grundsätzlich nein. Reparatur- und Instandsetzungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten und sind vom Vermieter zu tragen.
Sind Wartungskosten für einen Aufzug Betriebskosten?
Kosten regelmäßiger Wartung, Pflege, Überwachung und Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit können grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten sein. Reparaturen und Instandsetzungen gehören dagegen nicht dazu.
Darf ein Vollwartungsvertrag vollständig abgerechnet werden?
Nur soweit die Vergütung tatsächlich auf umlagefähige Leistungen entfällt. Enthält der Vertrag auch Reparaturen oder Instandsetzungsleistungen, müssen die entsprechenden Kostenanteile ausgesondert werden.
Gibt es bei Vollwartungsverträgen eine feste 40- oder 50-Prozent-Regel?
Nein. Einzelne Gerichte haben in konkreten Fällen Reparatur- und Instandsetzungsanteile geschätzt. Eine allgemeine gesetzliche oder höchstrichterliche Quote existiert nicht.
Darf der Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags geschätzt werden?
Im gerichtlichen Verfahren kann eine Schätzung in Betracht kommen, wenn sich der nicht umlagefähige Anteil nicht konkret beziffern lässt und ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Eine feste Schätzquote gibt es jedoch nicht.
Wie erkenne ich, ob in den Aufzugskosten Reparaturkosten enthalten sind?
Das lässt sich häufig erst anhand des Wartungs- oder Vollwartungsvertrags und der Leistungsnachweise erkennen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rechnung, sondern welche Leistungen tatsächlich abgerechnet wurden.
Sind Kosten für den Aufzugnotruf umlagefähig?
Die laufenden Kosten einer erforderlichen Notrufbereitschaft können grundsätzlich zu den umlagefähigen Aufzugskosten gehören. Der BGH unterscheidet dies ausdrücklich von einer allgemeinen Hausmeister-Notdienstpauschale.
Muss ich Aufzugskosten bezahlen, wenn der Aufzug mein Gebäudeteil überhaupt nicht erschließt?
Eine formularmäßige Beteiligung kann in diesem Fall unwirksam sein. Der BGH unterscheidet diese Situation ausdrücklich vom bloßen Fall des Erdgeschossmieters.
Fußnoten
1. § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 Nr. 7 BetrKV.
2. Vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, Rn. 23; LG Duisburg, Urt. v. 02.03.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717.
3. § 2 Nr. 7 BetrKV.
4. BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308, Rn. 11 ff.
5. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BetrKV; BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, Rn. 11 f.
6. Anhang 1 Nr. 4.1 BetrSichV; zur betriebskostenrechtlichen Einordnung BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, Rn. 24.
7. BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, insbesondere Rn. 17 ff.
8. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrKV.
9. BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, Rn. 11 f.
10. LG Duisburg, Urt. v. 02.03.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717, unter I. 1. b): Kosten der Beseitigung einer Betriebsstörung grundsätzlich Instandsetzung; soweit die Wiederinbetriebnahme durch ohnehin als Wartung einzuordnende Arbeiten ohne zusätzlichen Aufwand erfolgt, können die entsprechenden Wartungskosten umlagefähig bleiben.
11. BGH, Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, NJW-RR 2020, 332 = WuM 2020, 83, Rn. 23.
12. LG Duisburg, Urt. v. 02.03.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717: Im konkreten Fall 40 % Instandsetzungsanteil; dieser setzte sich nach der vom Gericht vorgenommenen Bewertung aus 25 % ausdrücklich ausgewiesenen Instandsetzungsleistungen sowie weiteren 15 % für Störungsbeseitigungen und Kleinteile zusammen.
13. LG Duisburg, Urt. v. 02.03.2004 – 13 S 265/03, WuM 2004, 717 (40 %); AG Duisburg, Urt. v. 29.04.2015 – 45 C 2556/14 (50 %); AG Bremen, Urt. v. 08.12.2020 – 18 C 222/19, IBRRS 2021, 0162 (35 %).
14. BGH, Urt. v. 20.09.2006 – VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557 = WuM 2006, 613.
15. BGH, Urt. v. 08.04.2009 – VIII ZR 128/08, NJW 2009, 2058, insbesondere Rn. 15 f.
16. § 556a Abs. 1 BGB.
17. § 556a Abs. 3 BGB.
18. BGH, Urt. v. 08.03.2006 – VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 = NZM 2006, 340, Leitsatz a), zur gemischt genutzten Abrechnungseinheit und zur „ins Gewicht fallenden Mehrbelastung“ der Wohnraummieter.
19. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB.
20. BGH, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028, insbesondere Rn. 16 ff.
21. § 556 Abs. 4 BGB.
